Inhaltsverzeichnis
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Satzung des Landesverbandes Schleswig-Holstein
Geschäftsordnung des Landesverbandes Schleswig-Holstein
Versammlungsordnung
Ehrenratsordnung
Kostenordnung
Anlagen zur Satzung
Anlage I: LV-Gebrauchshundmeisterschaft
Anlage II: LV-Fährtenhundmeisterschaft und LV-FH 2-Nachwuchsprüfung
Anlage III: LV-Turnierhundsport-Meisterschaft
Anlage IV: LV-Jugendpokal
Anlage V: Norddeutsche Mannschafts-Meisterschaft
Anlage VI: LV-Agility-Meisterschaft
Anlage VII: LV-Obedience-Meisterschaft
Anlage VIII: THS-Länderkampf
Anlage IX: LV-Rally-Obedience-Meisterschaft
Anlage X: LV-CaniCross-Meisterschaft
Anlage XI: LV-Mantrailing-Meisterschaft
Anlage XII: LV-Hoopers-Meisterschaft
Die komplette Überarbeitung der Satzung (Version V1) und aller Anlagen wurden am 01.08.2021 auf der Delegiertentagung in Neumünster beschlossen.
Letzte Änderungen der Satzung (Version V2) wurden am 05.02.2023 auf der Delegiertentagung in Neumünster beschlossen.
Abkürzungsverzeichnis
BH/VT: | Begleithundeprüfung/Verhaltenstest |
BSP: | Bundessiegerprüfung des DVG, welche gemeinsam mit der Bundesjugendsiegerprüfung (BJSP) ausgerichtet wird und sich je nach Textabschnitt auf die entsprechende Sparte bezieht. |
GHM: | Gebrauchshundmeisterschaft |
HF: | Hundeführer/in |
JHV: | Jahreshauptversammlung |
LR: | Leistungsrichter/in |
LV: | Landesverband (Schleswig-Holstein) |
MV: | Mitgliedsverein |
Ofx | Obmann /frau für x (entsprechende Sparte, z. B. OfA: Obmann für Agility) |
PL: | Prüfungsleiter/in |
THS | Turnierhundsport |
CC | CaniCross |
DJ | DogScooter |
BJ | Bikejöring |
Hinweis
In der vorliegenden Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet, sie bezieht sich jedoch auf Personen aller Geschlechter.
Satzung des Landesverbandes zur ersten Seite
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Landesverband Schleswig-Holstein im Deutschen
Verband der Gebrauchshundsportvereine (DVG)“ Sportverband für das Polizei- und
Schutzhundwesen e. V. gegründet am 19.März 1948, hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Kiel und ist beim Amtsgericht Kiel in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes
Zweck des Landesverbandes ist u.a. die Förderung des Hundesportes I.S.d. §52 II Nr. 23 Abgabenordnung (AO) und des Tierschutzes i.S.d. § 52 II Nr. 14 AO.
Der Verband unterstützt alle Bestrebungen, die der allgemeinen Gesundheitsvorsorge durch Sport, Umweltschutz, der menschlichen Naturverbundenheit, dem Tierschutz und der Tierseuchenbekämpfung dienen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. die Erhaltung, Festigung und Vertiefung der Gebrauchseigenschaften des Hundes, dessen Ausbildung nach sinnvollen Regeln unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen vor allem zum Tierschutz, sowie die körperliche Ertüchtigung des Menschen beim Sport mit dem Hund.
2. die Ausbildung von Hundeführern und Hunden in allen Disziplinen unter Beachtung tierschutzrechtlicher Bestimmungen.
3. die Herausbildung und Abstimmung der koordinativen Fähigkeiten des Menschen in Bezug auf die Fähigkeiten des Tieres.
4. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen.
5. die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im DVG auf Landes- und Bundesebene.
6. die Schaffung von Übungsplätzen für die Ausbildung von Hund und Halter.
7. die Anleitung und Überwachung der Ausbildung.
8. Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Prüfungen und Wettkämpfen für Hunde nach den jeweils geltenden Prüfungsordnungen des DVG, des Verbandes für das deutsche Hundewesen (kurz: VDH) bzw. des Fédération Cynologique Internationale (kurz: FCI) und
Tierschutzgesichtspunkten.
9. Beratung von Hundehaltern und solchen, die es werden wollen; unter anderem mit Informationen in allen zur Verfügung stehenden Medien sowie die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, insbesondere im verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.
10. Förderung der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten der Hunde;
11. Zusammenarbeit mit kynologischen Organisationen, Tierschutz-, Jagdschutzund
Naturschutzverbänden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes dürfen nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit keine Zuwendungen aus Mitteln des
Verbandes erhalten. Weiter besteht bei Austritt oder Auflösung des Verbandes kein Auseinandersetzungsanspruch gegenüber dem Verbandsvermögen, Sacheinlagen und Kapital, das in das Vermögen des
Verbandes geleistet werden, gehören dem Verband und dürfen Mitgliedern auch nach Austritt nicht wieder zurück gewährt werden. Auch die Entschädigung für Sacheinlagen zum gemeinsamen Wert ist nicht
zulässig. Um Gegenstände und Gelder zurückerhalten zu können, wären diese dem Verband als Leihgabe, ggf. mit entsprechender schriftlicher Grundlage, zur Verfügung zu stellen. Ansonsten dürfen dem Verband
übertragende Gelder und Gegenstände nur von diesem für die gemeinnützigen Zwecke verendet werden. Mitglieder der Verbandsorgane und sonstige Funktionsträger bzw. Beauftragte des Verbandes haben
Anspruch auf Erstattung der ihnen in diesem Rahmen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Eine Erstattung erfolgt gegen Beleg und/oder unter Ansatz der steuerfreien Pauschal- und Höchstbeträge.
4. Der Verband darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Erwerb der Zugehörigkeit
Dem LV angehören kann jeder Hundesportverein, der nach Aufnahme durch den DVG dem LV zugewiesen wird. Die Zuweisung eines Vereines kann jederzeit erfolgen. Mit der Zuweisung erkennen die Vereine die Satzung des LV und des DVG als verbindlich an. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium des DVG nach Anhörung des LV. Der LV beachtet, dass die Bewerbung im Rundschreiben des LV mit dem Hinweis auf Einspruchsmöglichkeiten bekanntgegeben werden muss.
Bei Einspruch eines Mitgliedvereins ist dieser schriftlich einzureichen. Der Einspruch ist auf einer LV-Vorstandsitzung als Tagesordnungspunkt zu behandeln. Der Beschluss des LV ist dem Verein, der den Einspruch gegen die Aufnahme eingelegt hat, schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Verpflichtung gegenüber dem Hund
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Hunde verpflichtet, die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
• die Hunde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen
• den Hunden ausreichend Bewegung zu ermöglichen
• die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechte Hundeausbildung zu wahren, so z.B. die Hunde nicht zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
2. Auf Veranstaltungen des Verbandes unterwerfen sich die Mitglieder der entsprechenden Ordnungen des DVG, des VDH und des FCI einschließlich ihrer Rechtsordnungen. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln können mit Verwarnung, Geldbußen und/ oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die sich aus der Satzung ergebenen Aufgaben des LV in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen des LV teilzunehmen. Dieses Recht ruht, solange sich ein MV mit seinen Beiträgen im Rückstand befindet (§ 19 der Satzung).
Die Mitglieder haben die folgenden Pflichten:
• die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einschließlich der Satzung und Beschlüsse des DVG zu befolgen
• ihre Beitragspflichten pünktlich zu erfüllen
• die politische und konfessionelle Neutralität des Verbandes zu achten
• den Belangen des Tierschutzes ordnungsgemäß nachzukommen
• die seuchenpolizeilichen Vorschriften zu beachten
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft und Folgen
Die Mitgliedschaft endet
• durch Auflösung (§23 der LV-Satzung);
• durch Austritt aus dem DVG (§ 13 der DVG-Satzung);
• durch Ausschluss aus dem DVG (§15 der DVG-Satzung);
• wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht (§§ 7, 19 der LV-Satzung; § 30 der DVG-Satzung).
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsschaftsverhältnis.
§ 8 Organe des Verbandes
Die Organe des LV sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• der Ehrenrat
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Versammlung setzt sich aus den Delegierten der MV und dem LV-Vorstand zusammen. Ausführungsbestimmungen regelt die Versammlungsordnung, welche die Mitgliederversammlung beschließt. Bei Bedarf ist eine Mitgliederversammlung vom LV-Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail einzuberufen, wenn der Vorstand diese Einberufung für erforderlich hält oder mindestens fünf MV die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen fordern.
§ 10 Online-Mitgliederversammlungund schriftliche Beschlussfassungen
1. Abweichend von § 32 I 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Vorstand
nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass
Mitgliederversammlungen ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort stattfinden und diese ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
2. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer
solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass
nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte
wahrnehmen (z.B. über einen individuellen Login).
3. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der
Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand
zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die jeweils aktuelle Fassung
der „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ wird mit Veröffentlichung auf
der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
4. Abweichend von § 32 II BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung
gültig, wenn
- alle Mitglieder in Textform beteiligt worden,
- bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre
Stimmen in Textform abgegeben hat und
- der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
5. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Vorstandsitzungen und -beschlüsse
entsprechend.
§ 11 Jahreshauptversammlung (Delegiertentagung)
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres lädt der 1. Vorsitzende mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu einer Jahreshauptversammlung (JHV) ein. Die Einladung erfolgt per E-Mail und wird zudem auf der LV-Homepage bekanntgegeben. Die Tagesordnung muss enthalten:
1. Genehmigung der letzten Niederschrift
2. Jahresberichte des Vorstandes
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl eines Kassenprüfers und fällige Neuwahlen des Vorstandes gemäß §§ 17, 18 der LV-Satzung
6. Festsetzung des Jahresbeitrages
7. Vergabe von Landesveranstaltungen
8. Terminfestlegung der JHV für das folgende Jahr
9. Verschiedenes
Anträge zur JHV müssen per E-Mail an den Geschäftsführer mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin der JHV eingereicht werden. Die Anträge sind den Mitgliedern mit der Einladung zuzusenden. Dringlichkeitsanträge regelt die Versammlungsordnung.
§ 12 Stimmrecht bei Mitgliederversammlung und JHV
In der Versammlung ist jedes Vorstandsmitglied des LV mit einer Stimme stimmberechtigt. MV erhalten je angefangene 25 Einzelmitglieder je eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur von dem MV-Vorsitzenden oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter seines Vereins ausgeübt werden. Der Ehrenvorsitzende des LV ist mit einer Stimme stimmberechtigt.
Bei Personenwahlen wird auf Antrag geheim mittels Stimmzettel abgestimmt. Die geheime Abstimmung muss dann durchgängig bei allen Personenwahlen durchgeführt werden. Alle Sachabstimmungen und Abstimmungen zur Geschäftsordnung erfolgen offen mit Handzeichen und einfacher Stimmenmehrheit. Es kann auch eine geheime Wahl beantragt werden.
§ 13 Leitung der Mitgliederversammlungen und JHV
Die Leitung der Versammlung hat der 1. Vorsitzende des LV, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollte auch dieser verhindert sein, übernimmt der Geschäftsführer und nach diesem der Kassenwart die Versammlungsleitung.
§ 14 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und JHV
Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen MV beschlussfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.
§ 15 Vorstand des Landesverbandes
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus den folgenden Personen:
• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden
• dem Geschäftsführer
• dem Kassenwart
Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand nimmt sämtliche bei dem Verband anfallende Geschäfte und Aufgaben wahr. Er ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. Dabei hat er die im Sinne des § 4 der Satzung gesetzten Zwecke zu beachten. Seine Vertretung erstreckt sich nicht auf hiermit unvereinbare Geschäfte.
Der gesamte Vorstand besteht aus:
dem geschäftsführenden Vorstand und
• dem Schriftführer
• dem Leistungsrichter-Obmann (LRO)
• dem Obmann für Gebrauchshundsport (OfG)
• dem Obmann für Turnierhundsport (OfT)
• dem Obmann für Agility (OfA)
• dem Obmann für Obedience (OfO)
• dem Obmann für Rally-Obedience (OfR)
• dem Obmann für Jugend (OfJ)
• dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit (OfÖ)
§ 16 Wahl des Vorstandes und Amtsdauer
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl unter den Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben, Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe des Geschäftsjahres aus, so ist auf der nächsten JHV für den Rest der Wahlperiode des Ausgeschiedenen eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis dahin wird ein anderes LV-Vorstandsmitglied mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragt (siehe § 17 Geschäftsordnung). In diesem Falle der Doppelfunktion des Vorstandsmitgliedes behält das Vorstandsmitglied bei Abstimmung jedoch nur eine Stimme. Gewählte Doppelfunktionen sind nicht zulässig.
Gewählt werden in den Jahren mit ungerader Jahreszahl:
• der 1. Vorsitzende
• der Geschäftsführer
• der Schriftführer
• der Leistungsrichter-Obmann (LRO)
• der Obmann für Turnierhundsport (OfT)
• der Obmann für Obedience (OfO)
• der Obmann für Rally-Obedience (OfR)
Gewählt werden in den Jahren mit gerader Jahreszahl:
• der 2. Vorsitzende
• der Kassenwart
• der Obmann für Gebrauchshundsport (OfG)
• der Obmann für Agility (OfA)
• der Obmann für Jugend (OfJ)
• der Obmann für Öffentlichkeitsarbeit (OfÖ)
Gewählt werden kann, wer bei der Versammlung anwesend ist. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn eine zur Wahl vorgeschlagene Person verhindert ist, aber die Annahme der Wahl schriftlich vor Beginn der Versammlung beim Vorstand hinterlegt wurde.
§ 17 Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende, Förderer des Hundesports
Verdienstvolle Mitglieder eines MV, ehemalige Landesvorsitzende, Förderer des Hundesportes und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens können zum Ehrenmitglied, zum Ehrenvorsitzenden oder zum Förderer des Hundesportes im LV ernannt werden. Dieses wird auf der JHV mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 18 Kassenprüfer
Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die JHV zwei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach 2 Geschäftsjahren möglich.
Zusätzlich ist für zwei Jahre ein Ersatzkassenprüfer zu wählen. LV-Vorstandsmitglieder dürfen nicht gewählt werden.
Den Kassenprüfern obliegt die Kontrolle der finanziellen Angelegenheiten des Verbandes. Sie haben zum Ende des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie sind weiterhin verpflichtet, auf der JHV einen mündlichen Bericht abzugeben.
§ 19 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der von der JHV im laufenden Geschäftsjahr für das folgende Jahr festgelegt wird.
Der Mitgliedsbeitrag einschließlich der DVG-Abgabe wird gemäß Beschluss der DVG-Mitgliederversammlung vom Vereinskonto laut Einzugsermächtigung eingezogen.
MV, die mit den Beiträgen im Rückstand sind, haben bis zur Beitragszahlung kein Anrecht auf Fristschutzgenehmigung und Bereitstellung von Leistungsrichtern.
§ 20 Ordnungen
Zur Regelung der Aufgaben des Gesamtvorstandes werden für die einzelnen Organe oder Teilbereiche Ordnungen durch Mitgliederversammlung beschlossen. Das Recht auf Beschluss und Änderung der Ordnung steht nur der Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung kann Ordnungen mit einer einfachen Stimmenmehrheit beschließen, sofern sie nicht im Widerspruch zu den DVG-Ordnungen stehen. Sie kann die Ordnung des DVG aber auch übernehmen. Die Bestimmungen der Ordnung sind unmittelbar geltendes Satzungsrecht.
§ 21 Ehrenrat, Ordnungsmaßnahmen und -verfahren
Die JHV wählt jeweils auf drei Jahre einen Ehrenrat. Der Ehrenrat setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Die entsprechende Anzahl von Stellvertretern ist zu wählen. Die Mitglieder wählen ihren Vorsitzenden selbst. Mitglieder des LV-Vorstandes können nicht in den Ehrenrat gewählt werden.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, auf Antrag Unstimmigkeiten zwischen LV-Vorstandsmitgliedern untereinander, dem LV-Vorstand und den MV oder zwischen den MV untereinander gemäß Ehrenratsordnung zu klären und zu schlichten.
Gegen MV, deren Einzelmitglieder und LV-Organe können wegen verbandsschädigenden Verhaltens, grober Verstöße gegen die Satzung und grober Verstöße gegen die Ausbildungsregeln und unsportlichen Verhaltens folgende Ordnungsmaßregeln verhängt werden:
• Verwarnung
• Verweis
• Veranstaltungssperre
• Ausschluss auf Zeit oder Dauer
Die Maßregeln gegen Vereinsmitglieder und LV-Organe werden vom LV-Ehrenrat auf Antrag des LV-Vorstandes beschlossen und durch den LV-Vorstand vollzogen. Die Maßregel „Ausschluss auf Zeit oder Dauer“ gegen MV wird vom LV-Vorstand beim DVG-Präsidium beantragt und vom DVG-Ehrenrat auf Antrag des DVG-Präsidiums ausgesprochen. Gehört ein Ehrenratsmitglied einem an der Unstimmigkeit beteiligten MV an, so tritt bei der Behandlung dieser Angelegenheit ein Stellvertreter ein.
Bevor ein Organ in der Streitsache den ordentlichen Gerichtsweg beschreitet, muss vorher der Ehrenrat zur Schlichtung angerufen werden. Für alle Beteiligten gelten die Regeln der Ordnung des Ehrenrates. Die Ehrenratsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 22 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung ist nur möglich, wenn sie die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschließt.
Redaktionelle Veränderungen in den Satzungen und Ordnungen, die aufgrund von Veränderungen von Regelungen im Dachverband, durch Änderungen von Gesetzen oder der Rechtslage als solcher etc. notwendig werden, obliegen dem Vorstand. Die Vereine werden in den Rundschreiben des 1. Vorsitzenden darüber unterrichtet.
§ 23 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes und der Verpflichtungen,
die sich aus der Mitgliedschaft im DVG ergeben, werden im Verband unter Beachtung der
rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
sowie des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) im Rahmen der Mitgliedschaft
personenbezogene Daten von Mitgliedern verarbeitet und gespeichert.
2. Den Organen des Verbandes, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verband Tätigen
ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem
Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verband fort.
3. Als Mitglied des DVG ist der Verband verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung
notwendige Daten seiner Mitglieder an diesen weiterzugeben. Die Meldung dient zu
Verwaltungs- und Organisationszwecken des Verbandes.
4. Personenbezogene Daten der Mitglieder, die zur Begründung und Durchführung der
Mitgliedschaft der Verbände bzw. übergeordneter Institutionen erforderlich sind, werden
weitergeben, soweit diese eine Aufgabe erfüllen, die letztlich auch im berechtigten
Interesse des übermittelnden Vereins liegen, bspw. Name, Vorname, Bestätigung der Dauer der Mitgliedschaft, Funktion im Verein.
5. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der
Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen
Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses
Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
6. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen
Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner
Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und
Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
7. Eine anderweitige, über die Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben und Zwecke
hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen
Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung
eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der
betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht
statthaft.
8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO
und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder
Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner/ihrer Daten.
9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald
ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder
satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung
gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Absatz 1 gelöscht.
10. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
§ 24 Auflösung des Landesverbandes
Die Auflösung des LV kann nur auf einer besonders dazu einberufenen Versammlung beschlossen werden. Die Versammlung bedarf der schriftlichen Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen. Die Auflösung kann nur mit 3/4-Stimmenmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Verbandes. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und Sachwerte zu verkaufen.
Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes, soweit es die eingezahlten Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinen Sachwert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Deutsche Rote Kreuz zwecks Verwendung für die Ausbildung von Rettungs-, Lawinen- und Spürhunden.
Geschäftsordnung des Landesverbandes Schleswig-Holstein
§ 1 Der 1. Vorsitzende
Der 1. Vorsitzende führt den Verband. Die Vertretung ist durch den § 12 in der Satzung geregelt. Diese Vollmacht erstreckt sich auch auf die Vertretung des Verbandes in Rechtsstreitigkeiten. Die Hauptaufgaben bestehen in der Verwirklichung der Ziele des Verbandes und in der Feststellung und Überwachung ihrer Durchführung. Von ihm ist die Arbeit der Vorstandsmitglieder in wesentlichen Bereichen zu koordinieren. Die Aktenhaltung erfolgt in der Geschäftsstelle. Er ist zur unverzüglichen Unterrichtung in allen wichtigen Angelegenheiten gegenüber den Vereinen verpflichtet.
Der Vorstand tagt nach Bedarf. Über jede Sitzung ist vom Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand koordiniert seine Arbeit eigenverantwortlich. Dem 1. Vorsitzenden steht hier ein Weisungsrecht zu. Redaktionelle Veränderungen in den Satzungen und Ordnungen, die aufgrund von Veränderungen von Regelungen im Dachverband, durch Änderungen von Gesetzen oder der Rechtslage als solcher etc. notwendig werden, obliegen dem Vorstand. Die Vereine werden in den Rundschreiben des 1. Vorsitzenden darüber unterrichtet. Der 1. Vorsitzende hat die Durchführung folgender Aufgaben zu überwachen:
• die ordnungsgemäße Geschäfts- und Kassenführung
• die Herausgabe von Rundschreiben und Informationen an die Vereine
• die Erstellung der Jahresabschlüsse und Vorbereitung der Kassenprüfung
• die Koordinierung der LV-Veranstaltungen
§ 2 Der 2. Vorsitzende
Der 2. Vorsitzende übernimmt die Vertretung des 1. Vorsitzenden bei seiner Verhinderung und die Erledigung besonderer Aufgaben, die ihm übertragen werden.
§ 3 Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des LV einschließlich Schriftverkehr, soweit diese nicht durch diese Geschäftsordnung anderen Funktionsträgern zugewiesen sind, nach vorheriger Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden des LV. Dem Geschäftsführer obliegt die organisatorische Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und der JHV in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden des LV. Er ist für die laufende Ergänzung der LV-Chronik zuständig und hält die Listen des LV auf aktuellem Stand (Mitgliederverzeichnis, Geburtstagsliste etc.). Er kontrolliert die Liste der Ehrenauszeichnungen für Vorsitzende der MV, bzw. Mitglieder des LV-Vorstandes und unterbreitet dem 1. Vorsitzenden des LV anstehende Auszeichnungen.
Er ist verantwortlich für die Durchführung und Ausrichtung der Sachkundenachweis-Erwerbsseminare Versicherung und Recht, Rhetorik, Erste Hilfe am Hund, Struktur, Basisausbildung. (Für die Durchführung und Ausrichtung der Fachseminare ist der jeweilige Obmann der verschiedenen Sparten verantwortlich.)
§ 4 Kassenwart
Dem Kassenwart obliegen die ordnungsgemäße Kassenführung und Abrechnung und die Erstellung und Vorlage eines Kassenberichtes mit Gewinn- und Verlustrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres zur JHV.
§ 5 Schriftführer
Dem Schriftführer obliegen die Protokollführung bei der Mitgliederversammlung und der JHV sowie die Durchführung sonstiger schriftlichen Arbeiten in Abstimmung mit anderen Vorstandsmitgliedern.
§ 6 Leistungsrichterobmann (LRO)
Dem LRO obliegt die Erledigung aller Angelegenheiten, die die Tätigkeit der Leistungsrichter (LR) betreffen sowie weitere Aufgaben, die sich aus den Beschlüssen und der Leistungsrichterordnung des VDH/DVG ergeben. Des Weiteren arbeitet er mit dem OfG zusammen und schult und überwacht die LR des LV nach Maßgabe des DVG. Er gibt Beschlüsse aus der DVG-Sportkommissionssitzung unverzüglich bekannt. Im Rahmen dieser Aufgaben ist er das Verbindungsglied zum DVG. Im Falle einer Verhinderung wird die Vertretung des LRO vom OfG wahrgenommen.
§ 7 Obmann für Gebrauchshundhundsport (OfG)
Dem OfG obliegen Schulungsaufgaben in Verbindung mit dem Gebrauchshundsport, die unverzügliche Herausgabe von Informations- und Schulungsmaterial des Verbandes an die Ausbildungswarte in den MV. Er ist das Verbindungsglied zum entsprechenden DVG-Fachbereich und ihm obliegt des Weiteren die Anleitung und Unterstützung der Ausbildungswarte in den MV. Außerdem überwacht er die Ausbildung von Schutzdiensthelfern nach Maßgabe der DVG-Richtlinien und nimmt an Tagungen des DVG-Sportausschusses teil.
§ 8 Obmann für Turnierhundsport (OfT)
Dem OfT obliegen Schulungsaufgaben in Verbindung mit dem Turnierhundsport (THS) sowie die unverzügliche Herausgabe von Informationen und Schulungsmaterial des Verbandes an die THS-LR, die THS-Sportler und die MV. Des Weiteren ist er das Verbindungsglied zum entsprechenden DVG-Fachbereich. Ihm obliegt die Anleitung und Unterstützung der Turnierhundsportbeauftragten in den MV sowie die Überwachung und Ausbildung von THS-LR nach Maßgabe der DVG-Richtlinien. Er nimmt an den Tagungen des DVG teil.
§ 9 Obmann für Agility (OfA)
Dem OfA obliegen Schulungsaufgaben in Verbindung mit dem Agilitysport und seinen artverwandten Sparten (z. B. Flyball) sowie die unverzügliche Herausgabe von Informationen und Schulungsmaterial des Verbandes an die Agility-LR, Agility-sportler und die MV. Des Weiteren ist er das Verbindungsglied zum entsprechenden DVG-Fachbereich. Ihm obliegt die Anleitung und Unterstützung der Agilitybeauftragten in den MV sowie die Überwachung und Ausbildung von Agility-LR nach Maßgabe der DVG-Richtlinien. Er nimmt an den Tagungen des DVG teil.
§ 10 Obmann für Obedience (OfO)
Dem OfO obliegen Schulungsaufgaben in Verbindung mit dem Obediencesport sowie die unverzügliche Herausgabe von Informationen und Schulungsmaterial des Verbandes an die Obedience-LR, Obediencesportler und die MV. Des Weiteren ist er das Verbindungsglied zum entsprechenden DVG-Fachbereich. Ihm obliegt die Anleitung und Unterstützung der Obediencebeauftragten in den MV sowie die Überwachung und Ausbildung von Obedience-LR nach Maßgabe der DVG-Richtlinien. Er nimmt an den Tagungen des DVG teil.
§ 11 Obmann für Rally-Obedience (OfR)
Dem OfR obliegen Schulungsaufgaben in Verbindung mit dem Rally-Obediencesport sowie die unverzügliche Herausgabe von Informationen und Schulungsmaterial des Verbandes an die Rally-Obedience-Bewerter, Rally-Obediencesportler und die MV. Des Weiteren ist er das Verbindungsglied zum entsprechenden DVG-Fachbereich. Ihm obliegt die Anleitung und Unterstützung der Rally-Obediencebeauftragten in den MV sowie die Überwachung und Ausbildung von Rally-Obedience-Bewertern nach Maßgabe der DVG-Richtlinien. Er nimmt an den Tagungen des DVG teil.
§ 12 Obmann für Jugend (OfJ)
Dem OfJ obliegt die Bearbeitung aller Angelegenheiten, die Jugendfragen betreffen sowie die Anleitung und Schulung der Jugendwarte in den MV. Auch die Aufrechterhaltung der Verbindung zum entsprechenden DVG-Fachbereich und des hier erforderlichen Schriftverkehrs gehört zu seinen Aufgaben. Des Weiteren die Teilnahme an Tagungen des DVG und die Unterstützung der Jugendveranstaltungen in den MV. Er bemüht sich um Verbindung zu anderen Jugendverbänden außerhalb des Hundesports und berät den Vorstand in Jugendfragen.
§ 13 Obmann für Öffentlichkeitsarbeit (OfÖ)
Dem OfÖ obliegt die Gestaltung des LV-Teils in der DVG-Zeitung sowie die Öffentlichkeitsarbeit des LV, die Anleitung und Zusammenarbeit mit den Pressewarten der MV und der Presse. Auch die Verwaltung, Pflege und Aktualisierung der Internetseite und ggf. anderer Online-Medien des LV zählen zu seinen Aufgaben.
§ 14 Arbeitsgruppen
Zur Erledigung von Sonderaufgaben kann der Vorstand einzelne Mitglieder des Vorstandes sowie der MV zur Mitarbeit in den Arbeitsgruppen einsetzen. Die eingesetzten Arbeitsgruppen haben entsprechend der Weisung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung tätig zu sein. Bei der Beratung von Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der LV-Vorstand oder die Arbeitsgruppe den Rat oder die Hilfe von Sachverständigen in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme von Sachverständigen muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 15 Kosten
Die Vorstandstätigkeit erfolgt ehrenamtlich, siehe Kostenordnung.
§ 16 Beschlussfassung - Abstimmung
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn bei Sitzungen des Vorstandes mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Über die Beschlüsse sind die MV unverzüglich zu informieren. Eine Beschlussfassung und Abstimmung des Vorstandes können nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung erfolgen. Die Vorstandsitzung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Sitzungsleiter mit einer Frist von mindestens zwei Wochen alle Vorstandsmitglieder per E-Mail hierzu eingeladen hat. Der Vorstand kann jedoch zur Abwehr eines sonst größeren Schadens oder Gefahr für den LV in Ausnahmefällen eine Abstimmung auch fernmündlich (z. B. per E-Mail oder Videokonferenz) herbeiführen, wenn die Einberufung aus zeitlichen Gründen vorher nicht möglich ist. Über diese Beschlussfassung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die MV sind hierüber unverzüglich zu informieren.
§ 17 Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode aus, beauftragt der Vorstand einvernehmlich ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur Neuwahl in der nächsten JHV. Die MV sind hierüber unverzüglich zu informieren.
Versammlungsordnung zur ersten Seite
§ 1 Rechtsgrundlage
Diese Versammlungsordnung ist Ausführungsbestimmung der LV-Satzung.
§ 2 Einberufung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt satzungsgemäß unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Rundschreiben an die MV. Hierbei sind Zeit und Ort anzugeben. Anträge an die Versammlung sind der Einladung beizufügen.
§ 3 Versammlungsleitung
Die Versammlungsleitung hat der 1. Vorsitzende. Seine Vertretung wird durch den § 13 der LV-Satzung geregelt.
§ 4 Tagesordnung
Nach Eröffnung der Versammlung ist die Tagesordnung zu verlesen. Der Versammlungsleiter gibt die ermittelten gültigen Stimmen bekannt. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung müssen sofort danach gestellt werden. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat die Mitgliederversammlung über diese Anträge zu entscheiden. Für eine eventuelle Änderung genügt einfache Stimmenmehrheit.
§ 5 Dringlichkeitsanträge
Anträge, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen und die nicht von dem zuständigen MV fristgerecht eingereicht wurden, können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
Sie werden nur dann behandelt, wenn mindestens 1/4 der anwesenden Stimmen diese trägt.
Die Abstimmung über die Dringlichkeit erfolgt nach Ende des laufenden Tagesordnungspunktes. Über die weitere Behandlung des Dringlichkeitsantrages innerhalb der Tagesordnung entscheidet der Versammlungsleiter.
§ 6 Wortmeldungen
Zu jedem Tagesordnungspunkt ist zuerst dem Vorstand oder dem Berichterstatter oder dem Antragsteller das Wort zu erteilen. Hiernach kann in die Debatte eingetreten werden. Hierzu erhalten die Delegierten in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort. Zu Punkten der Versammlungsordnung ist das Wort sofort zu erteilen, jedoch nicht während einer Rede oder einer Abstimmung.
Persönliche Erklärungen oder Erläuterungen können nur zum Schluss des Tagesordnungspunktes abgegeben werden. Bei Wortmeldung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter über dessen Rederecht.
§ 7 Redezeit/Debattenschluss
Der Versammlungsleiter kann die Redezeit auf eine bestimmte Dauer beschränken. Am Schluss der Debatte ist nur je einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort zu erteilen.
§ 8 Wortentzug
Wird ein Redner oder ein Versammlungsteilnehmer in seinen Ausführungen oder Zwischenrufen beleidigend, kann der Versammlungsleiter ihm sofort das Wort entziehen. Handelt es sich hierbei um eine erhebliche Beleidigung, kann der Versammlungsteilnehmer vom Versammlungsleiter aus dem Versammlungsraum verwiesen werden.
§ 9 Abstimmungen
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen bzw. Stimmzettel. Eine Gegenprobe ist durchzuführen. Der Versammlungsleiter ist zur Stimmenauszählung verpflichtet. Bestehen Zweifel an der Auszählung, kann die Abstimmung wiederholt werden.
Alle Entscheidungen werden - falls die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt - mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt (Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet). Der Versammlungsleiter schließt die Abstimmung und gibt das Ergebnis bekannt. Soweit erforderlich, kann sich der Versammlungsleiter bei Abstimmungen weiterer Helfer bedienen.
§ 10 Protokollführung
Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu führen und den MV zuzusenden. Die Niederschrift muss auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Niederschriften werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben. Zur Niederschrift sind alle Unterlagen (Vorstandsberichte, Teilnehmerverzeichnis, Berichte, Anträge usw.) zu nehmen.
Ehrenratsordnung zur ersten Seite
§ 1 Rechtsgrundlage
Die Grundlage für die Ordnung ist der § 21 der LV-Satzung. Die Zuständigkeit des Ehrenrates ist dort abschließend geregelt.
§ 2 Ehrenrat
Die Mitglieder des Ehrenrates sind unabhängig und unterliegen nicht den Weisungen anderer LV-Organe. Der Ehrenrat trifft seine Entscheidungen nach den Bestimmungen der LV-Satzung, er berücksichtigt die üblichen Verfahrensweisen des Verbandslebens und des Hundesports. Ist der Vorsitzende oder ein Beisitzer unmittelbar Beteiligter oder durch andere Umstände befangen, so
• kann er die Mitwirkung in dem Verfahren ablehnen
• kann durch jeden Verfahrensbeteiligten ein schriftlicher Antrag auf Befangenheit gestellt werden
Hierüber entscheidet der Ehrenrat einschließlich aller Stellvertreter ohne das betroffene Ehrenratsmitglied. Über den Eintritt eines Stellvertreters in das Verfahren entscheidet der Ehrenrat einschließlich aller Stellvertreter.
§ 3 Verfahrenseinleitung
Anträge auf Schlichtung von Streitigkeiten oder Verhängung von Ordnungsmaßnahmen sind in dreifacher Ausfertigung mit Begründung (Zeugen, Beweismittel) an den Vorsitzenden des Ehrenrates zu richten. Antragsberechtigt sind:
• der LV-Vorstand für Ordnungsmaßnahmen
• der Betroffene bei Handlungen (Beleidigungen, Körperverletzung usw.) gegen ein Organmitglied
• die MV und die Organe des LV für Schlichtungsverfahren
Der Ehrenrat kann die Einleitung des Verfahrens ablehnen, wenn die Anträge unsachlich, offensichtlich unbegründet sind oder der Ehrenrat nicht zuständig ist.
§ 4 Verfahrensabwicklung
Der Ehrenrat fordert den Beschuldigten unter Fristsetzung zu einer Stellungnahme auf. Im Laufe des Verfahrens kann der Ehrenrat beiden Parteien Gelegenheit zu weiteren Stellungnahmen geben. Der Ehrenrat kann eigenständig Beweiserhebungen durchführen.
Ist der Sachverhalt unstrittig oder sind die Beteiligten einverstanden, kann der Ehrenrat seinen Beschluss im schriftlichen Verfahren treffen. Der Ehrenrat beschließt andernfalls eine mündliche Verhandlung. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
Der Vorsitzende
• hat die Beteiligten mit einer Frist von zwei Wochen zu laden
• hat einen Protokollführer zu bestimmen, der Ehrenratsmitglied sein muss
• hat die Verhandlung zu leiten
• hat die Zeugen auf die Wahrheitspflicht hinzuweisen
• hat den Parteien die Gelegenheit für eine Schlusserklärung zu geben
Die Beratung zum Beschluss des Ehrenrates ist vertraulich. Der Beschluss wird am Ende der Verhandlung mündlich bekanntgegeben und binnen zwei Wochen den Parteien schriftlich mitgeteilt. Alle Beschlüsse des Ehrenrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, Stimmenthaltungen sind unzulässig.
§ 5 Akteneinsicht/Aktenhaltung
Jeder am Verfahren Beteiligte hat das Recht, die Verfahrensakten einzusehen. Nach Abschluss einer Sache hat der Ehrenrat die Akten und Unterlagen dem LV zur Aufbewahrung im verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden.
§ 6 Abwesenheit
Bei einer ordnungsgemäßen Ladung kann in Abwesenheit der Parteien verhandelt und beschlossen werden. Das unentschuldigte Nichterscheinen von Zeugen kann geahndet werden.
§ 7 Fristen
Vom Ehrenrat geforderte Stellungnahmen sind innerhalb von drei Wochen abzugeben. Ladungen vor den Ehrenrat sind mindestens zwei Wochen vorher zuzustellen. Der Ehrenrat ist berechtigt, die Verfahrenseröffnung abzulehnen, wenn der letzte Tattag länger als drei Monate nach Bekanntwerden bei dem Betroffenen zurückliegt.
§ 8 Rechtsmittel/Vollstreckung
Die Beschlüsse des Ehrenrates sind endgültig, der ordentliche Rechtsweg ist zulässig. Für seine Inanspruchnahme ist eine Frist von vier Wochen nach erfolgter Zustellung des Ehrenratsbeschlusses festgelegt. Der LV-Vorstand hat die Beschlüsse des Ehrenrates zu vollziehen.
§ 9 Kosten
Über die Reisekosten des Ehrenrates und seiner Auslagen wird jeweils auf der JHV des laufenden Geschäftsjahres abgestimmt. Der Antragsteller – ausgenommen der Vorstand – hat einen Vorschuss in Höhe von 100,- Euro zu leisten und den Zahlungsnachweis zu führen. Vorschüsse und Kosten sind unter Angabe des Geschäftszeichens des Verfahrens auf das Konto des LV zu zahlen.
Wer zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt wurde, hat auch die notwendigen Auslagen des Gegners zu erstatten, die vom Ehrenratsvorsitzenden auf Antrag festgesetzt werden.
§ 10 Gnadenweg
Auf Antrag des LV-Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine vom Ehrenrat beschlossene Ordnungsmaßregel mildern oder erlassen.
Kostenordnung zur ersten Seite
§ 1 Kostenpauschale/Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 10,00 € pro Monat. Die Aufwandsentschädigung muss für den entsprechenden Monat schriftlich beantragt.
Die effektiv entstandenen Kosten der Vorstandsmitglieder, werden auf Grundlage von Nachweisen, direkt mit dem Kassenwart abgerechnet.
§ 2 Zuschuss für Veranstaltungen
Der LV zahlt den Teilnehmern/Mannschaftsführern einen Zuschuss zu folgenden Veranstaltungen:
1. DVG-Bundessiegerprüfungen
• IGP
• FH
• Turnierhundsport
• CaniCross
• Agility
• Obedience
• Rally-Obedience
• Jugendpokal
• Hoopers
• Mantrailing
2. Veranstaltungen gemäß Vertrag mit anderen Landesverbänden
• Norddeutsche Mannschafts-Meisterschaft IGP
• Vierländerkampf THS
3. Pro gefahrenen Kilometer und Übernachtung erhalten die Teilnehmer/Mannschaftsführer einen Zuschuss, über den für jedes Geschäftsjahr auf der JHV (Delegiertentagung) abgestimmt wird.
§ 3 Zuschuss für LV-Meisterschaften
Der LV zahlt dem Ausrichter von LV-Meisterschaften der Sparten Turnierhundsport, CaniCross, Agility, Obedience, Rally-Obedience, Jugendpokal, Hoopers und Mantrailing einen Zuschuss von 200,- Euro.
§ 4 Sonstige Kosten
Weitere Kosten des LV werden nach den Anlagen der Satzung oder nach Vorlage von Rechnungen/Abrechnungen gezahlt.
LR und WR Anwärter bekommen nach erfolgreicher Abschlussprüfung einen Zuschuss von 400,-€
Anlagen zur Satzung zur ersten Seite
Anlage I: LV-Gebrauchshundmeisterschaft
Anlage II: LV-Fährtenhundmeisterschaft
Anlage III: LV-Turnierhundsportveranstaltung
Anlage IV: LV-Jugendpokalkampf
Anlage V: Norddeutsche Mannschafts-Meisterschaft
Anlage VI: LV-Agilitymeisterschaft
Anlage VII: LV-Obediencemeisterschaft
Anlage VIII: THS Länderwettkampf
Anlage IX: LV-Rally-Obediencemeisterschaft
Anlage X: LV-CaniCross-Meisterschaft
Anlage XI: LV-Mantrailing-Meisterschaft
Anlage X: LV-Hoopers-Meisterschaft
Anlage I: LV-Gebrauchshundmeisterschaft zur ersten Seite
§1 Veranstaltung
Die LV-IGP-Meisterschaft, im Folgenden Gebrauchshundmeisterschaft (GHM) genannt, hat den höchsten Stellenwert im IGP-Bereich. Sie fördert und sichert den Fortbestand des Gebrauchshundsports. Finanzielle Gründe zur Übernahme der Veranstaltung sollten im Hintergrund stehen.
Bewerbungen zur Vergabe der Ausrichtung müssen spätestens sechs Wochen vor der Delegiertentagung beim 1. Vorsitzenden des LV schriftlich eingegangen sein. Die Veranstaltung wird auf der Delegiertentagung für das Folgejahr per Abstimmung vergeben. Sollte keine Bewerbung vorliegen, bemüht sich der LV um einen Ausrichter und beschließt den Zuschlag per Vorstandsbeschluss (Arbeitsgemeinschaften sind möglich). MV, die verbindlich einen Sportplatz als Ausrichtungsort anbieten, müssen bevorzugt werden, wenn keine triftigen Gründe gegen den betreffenden MV vorliegen.
Die Veranstaltung findet im Zeitraum vom 01. August bis 30. September statt. In Ausnahmefällen kann der LV einem anderen Termin benennen. Der Ausrichter nennt den Termin mit seiner Bewerbung. An diesem Wochenende werden nur Prüfungen etc. geschützt, für die kein LR aus dem IGP-Bereich eingesetzt werden muss oder für die LR anderer Sparten zur Verfügung stehen.
Die Durchführung der GHM ist flexibel. Die Durchführungsform wird auf Vorschlag des LRO, in Absprache mit dem OfG, im Vorstand beschlossen und rechtzeitig bekannt gegeben. Die GHM ist möglichst der Folgeveranstaltung (BSP) anzupassen.
§ 2 Teilnahmebedingungen und Qualifikation
Hundeführer (HF) und Eigentümer müssen dem LV S.-H. angehören. Ausnahme: Hunde von Diensthund haltenden Behörden oder gleichzusetzenden Organisationen. Der HF muss vor der Qualifikation als HF in der Leistungsurkunde eingetragen sein. Die Qualifikationsprüfungen sind im LV S.-H. unter DVG-LR abzulegen.
Zugelassen sind alle Teams, die sich seit dem ersten Wochenende nach der vergangenen GHM bis zum Meldeschluss (ca. drei Wochen vorher) der nächsten GHM qualifiziert haben. Voraussetzung zur Teilnahme ist eine bestandene Prüfung in der Stufe FCI-IGP-3 mit folgenden Mindestpunktzahlen in den Abteilungen A85 B85 C90=260 Punkten und einer ausgeprägten TSB-Bewertung oder einer Gesamtpunktzahl von 270 Punkten mit ebenfalls ausgeprägter TSB-Bewertung. Die Teilnehmer der BSP (Vorjahr) benötigen keine weitere Qualifikation zur darauffolgenden GHM. Die Teilnehmer der Norddeutschen Mannschaftsmeisterschaft, inklusive des Ersatzteilnehmers, sind ebenfalls jeweils für die nachfolgende GHM qualifiziert.
HF, die sich parallel in einem anderen LV für die BSP melden oder gemeldet haben, verlieren für den LV S.-H. die Startberechtigung. Die Anmeldung erfolgt über das DVG-online-Meldesystem. Die gemeldeten Teilnehmer haben die Anweisungen des Prüfungsleiters (PL) im Vorfeld und am Veranstaltungstermin zu befolgen. Zuwiderhandlungen können zum Veranstaltungsausschluss führen. Die Auslosung der Startreihenfolge findet am ersten Veranstaltungstag statt, so dass alle Teilnehmer zu diesem Termin mit Hund erscheinen müssen. Die Teilnehmer verpflichten sich, an der Siegerehrung mit dem gemeldeten Hund teilzunehmen.
§ 3 Prüfungsleitung
PL der GHM ist der LRO/LV. Er stellt den Fristschutzantrag spätestens acht Wochen vor der GHM. Er kann durch ein Vorstandsmitglied oder einen LR des LV nach Vorstandsbeschluss vertreten werden, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen. Er verliert sein Weisungsrecht gegenüber dem Vertreter nicht, es sei denn er ist Teilnehmer oder als LR eingesetzt.
Die Liste der qualifizierten HF wird zeitgerecht vor dem Meldeschluss veröffentlicht. Der PL ist für die Gesamtorganisation und für alle mit diesem Amt verbundenen Aufgaben verantwortlich. Er bestimmt einen Schriftführer, möglichst aus dem LV-Vorstand. Er gibt die Einladung zur Veranstaltung an die Teilnehmer und die MV so schnell wie möglich nach Meldeschluss heraus. Der PL hat eine graue Hose und einen blauen Blazer zu tragen.
§ 4 Leistungsrichter
Es dürfen bis zu vier LR aus dem DVG eingesetzt werden, wobei zusätzlich ein erfahrener Fährteneinweiser tätig sein soll. Die Berufung der LR erfolgt durch den LRO/DVG auf Vorschlag des LRO/LV. Die Benachrichtigung der LR erfolgt so schnell wie möglich, spätestens zehn Tage vor der GHM. Die LR müssen eine graue Hose und einen blauen Blazer tragen. Sie erhalten eine Erinnerungsgabe.
§ 5 Fährteneinweiser, Fährtenleger, Helfer im Schutzdienst, Ersatzhelfer
Die o. g. Funktionsträger werden vom OfG und dem PL in Absprache mit dem LV-Vorstand berufen. Sie werden, wenn möglich, mit den Einladungen zur Veranstaltung veröffentlicht. Am Veranstaltungsort darf nach dem Meldeschluss mit den nominierten Helfern (und Ersatzhelfern) nicht mehr gearbeitet werden. Ausnahme: Helfer und Teilnehmer gehören dem gleichem MV an und die Veranstaltung findet auf dem Vereinsplatz statt. Der o. g. Personenkreis erhält eine Erinnerungsgabe.
§ 6 Pflichten des ausrichtenden Vereins
Mit der Abgabe der Bewerbung garantiert der Bewerber die Erfüllung des folgenden Kataloges, auch wenn die Forderungen zum Wohle der Hunde über die Bestimmungen der geltenden VDH-Prüfungsordnung (PO) hinausgehen.
Der ausrichtende MV stimmt alle wesentlichen Fragen in der Vorbereitungsphase der Veranstaltung mit dem PL ab. Angestrebt wird eine harmonische Zusammenarbeit.
Die Teilnehmer und die MV werden in Absprache mit dem PL mit allen veranstaltungsrelevanten Informationen rechtzeitig versorgt. Darüber hinaus ist der Ausrichter für eine Starterliste und die Herausgabe eines würdigen Plakates verantwortlich. Das Plakat muss auf den Veranstalter (LV S.-H.) hinweisen und wird als E-Mail an die Vereine verschickt. Die Teilnehmer erhalten eine Starterliste vom Ausrichter.
Der Ausrichter garantiert ein geeignetes Fährtengelände mit fährtenfähigem Untergrund, das im Jahr vor der Veranstaltung im vorgesehenen Veranstaltungszeitraum vom LRO/LV eingesehen werden kann. Klassische Stoppelfelder sind nicht zugelassen. Im Fährtengelände sorgt der Ausrichter für eine angemessene Logistik und gewährleistet permanent den Besuch der Fährtenarbeit durch entsprechende Beschilderung und Einweisungsmaßnahmen. Das Fährtengelände muss durch Absprachen mit allen Nutzungsberechtigten gesichert sein.
Der Ausrichter garantiert für ein gepflegtes, kurz geschnittenes Vorführgelände für die Abteilungen B und C. Er ist für den ordnungsgemäßen Zustand aller vorgeschriebenen Geräte verantwortlich. Die Hürde und Kletterwand müssen handelsüblich und somit in der Höhe verstellbar sein. Findet die Veranstaltung auf einem Vereinsplatz statt, so müssen diese Geräte mindestens mit dem Zeitpunkt des Meldeschlusses zu Übungszwecken zur Verfügung stehen. Der Standort der Verstecke muss den Bestimmungen entsprechen. Er stellt in Absprache mit dem PL ausreichend verantwortungsbewusste Sportfreunde zur Durchführung der Veranstaltung und sorgt für sanitäre Anlagen und nach Möglichkeit für ausreichend überdachte Sitzplätze. Des Weiteren sorgt er für ausreichende Parkmöglichkeiten für Zuschauer und falls möglich einen räumlich getrennten Hundeführerparkplatz, möglichst im Schatten.
Der Ausrichter stellt die Fährtenschilder, Pistole und Munition, Bringhölzer, Hilfsmittel zur Markierung (Spray oder Ähnliches) eine Ergebnistafel, Siegerpodeste und eine zuverlässige Lautsprecheranlage. Er stellt zwei Probehunde im Schutzdienst und ggf. Hunde zum Gegenführen in der Abteilung B. Unmittelbar an der Vorführfläche (Abteilungen B und C) ist ein überdachter Platz für die Prüfungsleitung einzurichten (z. B. Zelt). Für die Siegerehrung ist eine musikalische Untermalung vorzuhalten.
Die Benutzung eines Stadions muss vertraglich gesichert sein. Tageskonzessionen müssen vorliegen. Der Ausrichter sorgt für die Einhaltung aller amtstierärztlichen Bestimmungen. Der Ausrichter ist abgesehen von der sportlichen Durchführung der Veranstaltung grundsätzlich autark.
§ 7 Pflichten des LV
Der LV unterstützt den Ausrichter in allen Belangen. Er hält über den PL ständig Kontakt. Der LV ist zuständig für die Beschaffung der Ehrenpreise und Urkunden, der Startnummern, der Fährtengegenstände, der ordnungsgemäßen Schutzbekleidung und Ärmel in Absprache mit den eingesetzten Helfern im Schutzdienst. Die Schutzdiensthelfer erhalten die Kosten für einen Schutzarmbezug. Er ist verantwortlich für den Abschluss aller nötigen Versicherungen (z. B. Haftpflicht).
§ 8 Kostenregelungen
Die Meldegebühr erhält der LV.
• Der 1. Vorsitzende und der Kassenwart erhalten vom LV Fahrtkosten und eine angemessene Verpflegung.
• Die LR, der PL und der Fährteneinweiser erhalten vom LV die anfallenden Tagessätze, Fahrtkosten, ggf. Übernachtungsentschädigungen und eine angemessene Verpflegung.
• Der Schriftführer, die Schutzdiensthelfer und Fährtenleger erhalten vom LV Fahrkosten und eine angemessene Verpflegung.
• Die Teilnehmer und alle an der Veranstaltung verantwortlich beteiligten Personen haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen, die mit der GHM in Verbindung stehen. Dies gilt auch für alle DVG-LR.
§ 9 Öffentlichkeitsarbeit
Pressemitteilungen vor und nach der Veranstaltung an die örtliche Presse erfolgen durch den Ausrichter oder nach Absprache mit dem OfÖ. Überörtlich ist der OfÖ/LV zuständig. Ein Bericht über die Veranstaltung im Verbandsorgan wird vom PL gefertigt und über den OfÖ/LV dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit des DVG zugesandt.
§ 10 Verschiedenes
Laut Kostenordnung des DVG ist der LV für die Entschädigung der Teilnehmer an der BSP zuständig. Der LV setzt mindestens einen Mannschaftsführer (bei mehr als einem Teilnehmer zwei Mannschaftsführer) ein. Der LV zahlt an die qualifizierten Teilnehmer der BSP und an den (die) Mannschaftsführer einen Pauschalbetrag und die entsprechenden Fahrtkosten (siehe Kostenordnung des LV S.-H.). Für alle weiterführenden Veranstaltungen sind die entsprechenden Verbände zuständig.
Anlage II: LV-Fährtenhundmeisterschaft und LV-FH 2-Nachwuchsprüfung zur ersten Seite
A: LV-Fährtenhundmeisterschaft (FCI-IGP-FH, als Qualifikationsprüfung für die BSP)
B: LV-FH 2-Nachwuchsprüfung (keine Qualifikation für die BSP)
§ 1 Veranstaltung
Bewerbungen zur Vergabe der Ausrichtung müssen spätestens sechs Wochen vor der Delegiertentagung beim 1. Vorsitzenden des LV schriftlich eingegangen sein. Die Veranstaltung wird auf der Delegiertentagung für das Folgejahr per Abstimmung vergeben. Sollte keine Bewerbung vorliegen, bemüht sich der LV um einen Ausrichter und beschließt den Zuschlag per Vorstandsbeschluss (Arbeitsgemeinschaften sind möglich).
Die Veranstaltung findet am 1. Wochenende im Oktober statt. Der Ausrichter nennt den Termin mit seiner Bewerbung. An diesem Wochenende werden nur Prüfungen etc. geschützt, für die kein LR aus dem IGP-Bereich eingesetzt werden muss oder für die LR anderer Sparten zur Verfügung stehen.
§ 2 Teilnahmebedingungen und Qualifikation
Der Qualifikationszeitraum erstreckt sich vom ersten Wochenende nach der LV-Fährtenhundmeisterschaft bis zum Meldeschluss der folgenden Meisterschaft.
Zu A:
Alle teilnahmewilligen Sportfreunde müssen sich im Qualifikationszeitraum in der Stufe FCI-IGP-FH qualifizieren. Die Prüfung muss mit mindestens 180 Punkten (SG) im LV S.-H. abgelegt werden. Ausgenommen sind die BSP-Teilnehmer (des LV S.-H.) und der Fährtenhundmeister des Vorjahres. Sie sind automatisch qualifiziert, sollten jedoch die Qualifikationsbedingungen der BSP in ihre Planung einbeziehen. Die Teilnehmerzahl ist auf zwölf Teams begrenzt. Sollten mehr als zwölf Meldungen eingehen, regelt sich die Startberechtigung nach der erreichten Punktzahl. Bei Punktgleichheit entscheidet die Punktzahl der zweiten Fährte der Qualifikationsprüfung im LV S.-H. über die Teilnahme. Sollten gemeldete Sportfreunde nach Meldeschluss ausfallen, werden Nachrücker nach dem Leistungsprinzip zugelassen.
Zu B:
Sollten weniger als zwölf FCI-IGP-FH-Teams zur LV-Fährtenhundmeisterschaft melden, wird mit FCI-IFH-2-Teams bis zur Höchstteilnehmerzahl (zwölf Teams) nach dem Leistungsprinzip aufgefüllt. Sie müssen sich im Qualifikationszeitraum mit mindestens 90 Punkten (SG) im LV S.-H. qualifizieren und dürfen keine FCI-IGP-FH erfolgreich abgelegt haben. Sie unterliegen dem angegebenen Meldeprocedere. Die Meldegebühr wird nur fällig, wenn ein Startplatz zur Verfügung steht.
HF und Eigentümer müssen dem LV S.-H. angehören. Ausnahme: Hunde von Diensthund haltenden Behörden oder gleichzusetzenden Organisationen. Der HF muss vor der Qualifikation als HF in der Leistungsurkunde eingetragen sein. Die Qualifikationsprüfungen sind im LV S.-H. unter DVG-LR abzulegen
HF, die sich parallel in einem anderen LV für die BSP melden oder gemeldet haben, verlieren für den LV S.-H. die Startberechtigung. Die Anmeldung erfolgt über das DVG-online-Meldesystem. Die gemeldeten Teilnehmer haben die Anweisungen des PL im Vorfeld und am Veranstaltungstermin zu befolgen. Zuwiderhandlungen können zum Veranstaltungsausschluss führen. Die Auslosung der Startreihenfolge findet am ersten Veranstaltungstag statt, so dass alle Teilnehmer zu diesem Termin mit Hund erscheinen müssen. Die Teilnehmer verpflichten sich, an der Siegerehrung mit dem gemeldeten Hund teilzunehmen.
§ 3 Prüfungsleitung
PL der LV-Fährtenhundmeisterschaft ist der LRO/LV. Er stellt den Fristschutzantrag spätestens acht Wochen vor der Meisterschaft. Er kann durch ein Vorstandsmitglied oder einen LR des LV nach Vorstandsbeschluss vertreten werden, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen. Er verliert sein Weisungsrecht gegenüber dem Vertreter nicht, es sei denn er ist Teilnehmer oder als LR eingesetzt.
Der PL ist für die Gesamtorganisation und für alle mit diesem Amt verbundenen Aufgaben verantwortlich. Er bestimmt einen Schriftführer, möglichst aus dem LV-Vorstand. Er gibt die Einladung zur Veranstaltung an die Teilnehmer und die MV so schnell wie möglich nach Meldeschluss heraus. Der PL hat eine graue Hose und einen blauen Blazer zu tragen.
§ 4 Leistungsrichter
Die Berufung von bis zu zwei LR erfolgt durch den LRO/LV. Die Benachrichtigung der LR erfolgt so schnell wie möglich, spätestens zehn Tage vor der Meisterschaft. Die LR müssen eine graue Hose und einen blauen Blazer tragen. Sie erhalten eine Erinnerungsgabe.
§ 5 Fährteneinweiser, Fährtenleger
Der erfahrene Fährteneinweiser wird vom LRO, die Fährtenleger werden vom OfG benannt. Der o. g. Personenkreis erhält eine Erinnerungsgabe.
§ 6 Pflichten des ausrichtenden Vereins
Mit der Abgabe der Bewerbung garantiert der Bewerber die Erfüllung des folgenden Forderungskataloges, auch wenn die Forderungen zum Wohle der Hunde über die Bestimmungen der geltenden PO hinausgehen.
Der ausrichtende MV stimmt alle wesentlichen Fragen in der Vorbereitungsphase der Veranstaltung mit dem PL ab. Angestrebt wird eine harmonische Zusammenarbeit.
Die Teilnehmer und die MV werden in Absprache mit dem PL mit allen veranstaltungsrelevanten Informationen rechtzeitig versorgt. Darüber hinaus ist der Ausrichter für eine Starterliste und die Herausgabe eines würdigen Plakates verantwortlich. Das Plakat muss auf den Veranstalter (LV S.-H.) hinweisen und wird als E-Mail an die Vereine verschickt. Die Teilnehmer erhalten eine Starterliste vom Ausrichter.
Der Ausrichter garantiert ein geeignetes Fährtengelände mit fährtenfähigem Untergrund, das im Jahr vor der Veranstaltung im vorgesehenen Veranstaltungszeitraum vom LRO/LV eingesehen werden kann. Im Fährtengelände sorgt der Ausrichter für eine angemessene Logistik und gewährleistet permanent den Besuch der Fährtenarbeit durch entsprechende Beschilderung und Einweisungsmaßnahmen. Das Fährtengelände muss durch Absprachen mit allen Nutzungsberechtigten gesichert sein.
Er Der Ausrichter stellt nummerierte Fährtenschilder und Verleitungsstäbe. Er stellt in Absprache mit dem PL ausreichend verantwortungsbewusste Sportfreunde zur Durchführung der Veranstaltung. Der Ausrichter sorgt für die Einhaltung aller amtstierärztlichen Bestimmungen. Er sorgt für einen am Veranstaltungsort befindlichen Sanitätsdienst und die Erreichbarkeit eines nahegelegenen Tierarztes. Der Ausrichter ist abgesehen von der sportlichen Durchführung der Veranstaltung grundsätzlich autark.
§ 7 Pflichten des LV
Der LV unterstützt den Ausrichter in allen Belangen. Er hält über den PL ständig Kontakt. Der LV ist zuständig für die Beschaffung der Ehrenpreise und Urkunden, die Startnummern und die Fährtengegenstände. Er ist verantwortlich für den Abschluss aller nötigen Versicherungen (z. B. Haftpflicht).
§ 8 Kostenregelungen
Die Startgebühr der Teilnehmer muss den LV-Bestimmungen entsprechen. Die Startgebühren erhält der LV. Die Kosten für den (die) LR, den PL, den Fährteneinweiser und den Schriftführer (Tagegeld und Fahrtkosten) sowie die Kosten für Ehrenpreise und Urkunden übernimmt der LV. Die Fährtenleger erhalten vom LV pro gelegte Fährte ein Anerkennungsgeld in Höhe von 5,- Euro und Fahrtkosten. Die Beköstigung der Fährtenleger übernimmt der Ausrichter in angemessener Form.
§ 9 Öffentlichkeitsarbeit
Pressemitteilungen vor und nach der Veranstaltung an die örtliche Presse erfolgen durch den Ausrichter oder nach Absprache mit dem OfÖ. Überörtlich ist der OfÖ/LV zuständig. Ein Bericht über die Veranstaltung im Verbandsorgan wird vom PL gefertigt und über den OfÖ/LV dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit des DVG zugesandt.
§ 10 Verschiedenes
Laut Kostenordnung des DVG ist der LV für die Entschädigung der Teilnehmer an der BSP zuständig. Der LV setzt mindestens einen Mannschaftsführer (bei mehr als einem Teilnehmer zwei Mannschaftsführer) ein. Der LV zahlt an die qualifizierten Teilnehmer der BSP und an den (die) Mannschaftsführer einen Pauschalbetrag und die entsprechenden Fahrtkosten (siehe Kostenordnung des LV S.-H.). Für alle weiterführenden Veranstaltungen sind die entsprechenden Verbände zuständig.
Sportfreunde, die sich für die BSP qualifiziert haben, müssen sich über das DVG-online-Meldesystem melden. Voraussetzung für die Annahme der Meldung ist die Teilnahme an der LV-Fährtenhundmeisterschaft.
Anlage III: LV-Turnierhundsport-Meisterschaft zur ersten Seite
§ 1 Veranstaltung
Der LV veranstaltet jährlich eine LV-Turnierhundsport-Meisterschaft. Sie ist die Spitzenveranstaltung im jeweiligen Sportjahr, ausgetragen nach den Maßgaben der jeweils gültigen PO in den unten aufgeführten Disziplinen. Sie dient zur Ermittlung der Landesmeister Turnierhundsport nach Altersklassen und Disziplinen.
Die Veranstaltung sollte am zweiten Wochenende im Juni stattfinden. Die Veranstaltung kann als offenes Turnier und möglichst an einem Tag durchgeführt werden. Bewerbungen zur Vergabe der Ausrichtung müssen spätestens sechs Wochen vor der Delegiertentagung beim 1. Vorsitzenden des LV schriftlich eingereicht werden. Die Veranstaltung wird auf der Delegiertentagung für das Folgejahr per Abstimmung vergeben.
Die LV-Turnierhundsport-Meisterschaft wird in den folgenden Disziplinen ausgetragen:
Vierkampf (1/2/3), CaniCross Sprintstrecke (400 m-1000 m)/Kurzstrecke (bis 3000 m), ebenfalls klassisch als 1000 m/2000 m Geländelauf möglich, Sprint-Vierkampf,
CSC-Mannschaftswettbewerb (Jugendliche und Erwachsene).
Qualifikation zur BSP: Teilnehmer in allen Altersklassen qualifizieren sich mit einer Erstplatzierung im Vierkampf 3 automatisch für die BSP. Eine Qualifikation im Vierkampf 2 ist nur in den Altersklassen möglich, die gemäß gültiger Qualitätskriterien für die BSP zugelassen sind. Der Start auf der BSP erfolgt dann entsprechend der Qualifikation (gleiche Disziplin).
Zudem wird ein Mannschaftswettbewerb ausgetragen:
Eine Mannschaft besteht aus insgesamt vier Startern im Vierkampf (1/2/3). Die CSC-Mannschaften dürfen sich aus Startern verschiedener Vereine zusammensetzen. Im Falle einer erfolgreichen Platzierung verpflichten sich die Mannschaftsteilnehmer zur Teilnahme an der BSP in gleicher Besetzung (LV-Turnier = Qualifikationsturnier!).
§ 2 Teilnahmebedingungen und Qualifikation
Für den Vierkampf gilt: Jeder Teilnehmer muss im Qualifikationszeitraum mit demselben Hund an drei Veranstaltungen im Vierkampf teilgenommen haben und zwei Veranstaltungen mit mindestens 42 Punkten in der Unterordnung absolvieren.
Für den Geländelauf gelten die Qualifikationszeiten für die Eintragungen in der Leistungsurkunde an zwei Veranstaltungen im Qualifikationszeitraum.
Für den Sprint-Vierkampf gilt: Jeder Teilnehmer muss im Qualifikationszeitraum erfolgreich mit demselben Hund an einer Veranstaltung im Sprintvierkampf teilgenommen haben.
Für den CSC gilt, dass die Mannschaft in der identischen Zusammensetzung an einer Veranstaltung erfolgreich teilgenommen haben muss. Alternativ ist auch das Vorführen bei einer Sichtung möglich, die vom OfT organisiert wird. Einzelheiten hierzu werden jeweils in der Ausschreibung bekanntgegeben.
Die Teilnehmer müssen Sportkleidung tragen. Sämtliche Disziplinen im Vierkampf 2/3, sowie der CSC- Mannschaftswettbewerb müssen in Freifolge gezeigt werden. Die Siegerehrung erfolgt mit Hunden.
Meldeschluss ist zwei Wochen vor der Veranstaltung, Nachmeldungen und Ummeldungen sind am Wettkampftage nicht möglich. Anmeldungen zu weiterführenden Qualifikations-prüfungen müssen über das DVG-online-Meldesystem gemeldet werden. Jeder Teilnehmer muss die z. Zt. gültige, vom LV festgelegte Qualifikation erfüllen. Der Qualifikationszeitraum beginnt nach der vergangenen LV-Turnierhundsportmeisterschaft und endet mit dem Meldeschluss zur nächsten LV-Turnierhundsportmeisterschaft.
§ 3 Prüfungsleitung und Leistungsrichter
PL ist der OfT/LV oder eine von ihm eingesetzte geeignete Vertretung. Den Fristschutzantrag stellt der OfT/LV mindestens acht Wochen vor der Veranstaltung. Er benachrichtigt die LR und überprüft die Wettkampfanlage sowie das Laufgelände mindestens zehn Tage vor der LV-Turnierhundsportmeisterschaft. Entsprechend der Anzahl der gemeldeten Einheiten werden dem Ausrichter vom OfT/LV ein oder mehrere LR benannt. Der (Die) LR erhalten eine Erinnerungsgabe.
§ 4 Pflichten des ausrichtenden Vereins
Die Sicherstellung der leiblichen Belange und ausreichender sanitärer Anlagen für die Teilnehmer und Zuschauer obliegt dem Ausrichter. Einladungen zur LV-Turnierhundsport-Meisterschaft erfolgen durch den Ausrichter - mindestens fünf Wochen vor Meldeschluss - an alle MV. Darüber hinaus ist der Ausrichter für eine Starterliste und die Herausgabe eines würdigen Plakates verantwortlich. Das Plakat muss auf den Veranstalter (LV S.-H.) hinweisen und wird als E-Mail an die Vereine verschickt. Die Teilnehmer erhalten eine Starterliste vom Ausrichter.
Die technische Leitung der Veranstaltung obliegt dem Ausrichter. Seine Aufgaben sind:
• die Besetzung des Wettkampfbüros (Auswertung) mit einer erfahrenen Person
• die Bereitstellung von Zeitnehmern
• die Gestaltung und der Ausdruck von Urkunden
• die Erstellung und der Aushang von Teilnehmer- und Starterlisten
• die Bereithaltung einer Lautsprecheranlage
Der Ausrichter sorgt für die Einhaltung aller amtstierärztlichen Bestimmungen.
§ 5 Pflichten des LV
Der LV unterstützt den Ausrichter in allen Belangen. Er hält über den PL ständig Kontakt. Der LV klärt vor der jeweiligen Veranstaltung die haftungsrechtlichen Fragen ab und schließt gegebenenfalls eine entsprechende Versicherung für diese Veranstaltung ab (z. B. Haftpflicht).
§ 6 Kostenregelungen
Die Startgeldhöhe orientiert sich an den aktuell üblichen Startgeldern im LV und wird durch den ausrichtenden MV in der Ausschreibung bekanntgegeben. Es gilt für Teilnehmer mit einem Hund. Für jeden weiteren Hund muss das Startgeld erneut gezahlt werden. Starten zwei Familienmitglieder mit einem Hund, müssen beide das Startgeld nach der oben genannten Regelung zahlen. Das Startgeld gilt einschließlich des Mannschaftswettbewerbs (Vierkampf 1/2/3). Für den CSC - Mannschaftswettbewerb ist ein gesondertes Startgeld zu entrichten, das ebenfalls durch den Ausrichter in der Ausschreibung bekanntgegeben wird.
Das Startgeld muss gezahlt werden, wenn der Teilnehmer sich schriftlich angemeldet und sich bis zum Meldeschluss nicht abgemeldet hat. Das Startgeld erhält der Ausrichter. Der LV stellt dem Ausrichter einen Zuschuss laut Kostenordnung für die Veranstaltung zur Verfügung. Die Auslagen der LR zahlt der Ausrichter. Urkunden, Pokale und eventuell Erinnerungsgaben zahlt der Ausrichter. Die Kosten des PL trägt der LV.
§ 7 Ehrungen
• Vierkampf 1/2/3 und Sprint-Vierkampf: Die Erstplatzierten der jeweiligen Altersklasse – Frauen und Männer – werden mit einem Pokal und einer Urkunde ausgezeichnet.
• CaniCross Sprintstrecke (400 m-1000 m) / Kurzstrecke (bis 3000 m), bzw. klassisch 1000m, 2000 m Geländelauf: Die Erstplatzierten der jeweiligen Altersklasse – Frauen und Männer – werden mit einem Pokal und einer Urkunde ausgezeichnet.
• Mannschaftswettbewerb Vierkampf und CSC: Für die Mannschaftswettbewerbe werden je drei Siegerpokale bereitgehalten. Jede Mannschaft bekommt eine Urkunde.
• Sämtliche Teilnehmer der Veranstaltung erhalten eine Teilnehmerurkunde.
• Die Tagessieger in den einzelnen Disziplinen (Vierkampf 1/2/3, Sprint-Vierkampf und CaniCross, bzw. Geländelauf) erfahren eine besondere Erwähnung.
• Dem Ausrichter wird es freigestellt, zusätzlich Erinnerungsgaben an die Teilnehmer auszuhändigen.
§ 8 Öffentlichkeitsarbeit
Pressemitteilungen vor und nach der Veranstaltung an die örtliche Presse erfolgen durch den Ausrichter oder nach Absprache mit dem OfÖ. Überörtlich ist der OfÖ/LV zuständig. Ein Bericht über die Veranstaltung im Verbandsorgan wird vom PL gefertigt und über den OfÖ/LV dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit des DVG zugesandt.
§ 9 Verschiedenes
Laut Kostenordnung des DVG ist der LV für die Entschädigung der Teilnehmer an der BSP zuständig. Der LV setzt mindestens einen Mannschaftsführer (bei mehr als einem Teilnehmer zwei Mannschaftsführer) ein. Der LV zahlt an die qualifizierten Teilnehmer der BSP und an den (die) Mannschaftsführer einen Pauschalbetrag und die entsprechenden Fahrtkosten (siehe Kostenordnung des LV S.-H.). Für alle weiterführenden Veranstaltungen sind die entsprechenden Verbände zuständig.
Anlage IV: LV-Jugendpokal zur ersten Seite
§ 1 Veranstaltung
Der Jugendpokal hat einen hohen Stellenwert im LV. Der Pokalkampf fördert den Jugendbereich im Hundesport. Finanzielle Gründe zur Übernahme der Veranstaltung sollten im Hintergrund stehen.
Bewerbungen zur Vergabe der Ausrichtung müssen spätestens sechs Wochen vor der Delegiertentagung beim 1. Vorsitzenden des LV schriftlich eingegangen sein. Die Veranstaltung wird auf der Delegiertentagung für das Folgejahr per Abstimmung vergeben. Sollte keine Bewerbung vorliegen, bemüht sich der LV um einen Ausrichter und beschließt den Zuschlag per Vorstandsbeschluss (Arbeitsgemeinschaften sind möglich).
Die Veranstaltung findet vorzugsweise am letzten Wochenende vor den Sommerferien statt.
§ 2 Teilnahmebedingungen
Die gemeldeten Teilnehmer haben die Anweisungen des PL im Vorfeld und am Veranstaltungstermin zu befolgen.
Die Anmeldung erfolgt auf dem üblichen Meldeformular für IGP und THS, das absolut vollständig ausgefüllt sein muss. Die Telefonnummer ist zwingend hinzuzufügen. Unterschriftsberechtigt auf dem Anmeldeformular sind nach erfolgter Absprache untereinander:
• der 1.Vorsitzende/Stellvertreter
• der Ausbildungswart
• der Jugendwart
Zusätzlich ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten zwingend erforderlich.
§ 3 Austragungsmodus
Der LV-Jugendpokal ist ein Wanderpokal. Pokalsieger wird die Mannschaft mit der höchsten Gesamtpunktzahl. Bei Punktgleichheit gewinnt die Mannschaft mit dem höheren Ergebnis in Teil A der Begleithundprüfung. Die Laufzeit beträgt fünf Jahre. Wenn eine Mannschaft den Pokal dreimal gewonnen hat, so endet die Laufzeit mit dem 3. Gewinn. Teilnahmeberechtigt sind alle jugendlichen HF des LV bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
Neben dem Mannschaftswettkampf ist es auch möglich, im Einzelwettkampf zu starten:
1. GL 2000m
2. Shorty
3. CSC
4. HLT
5. Vierkampf 1/2/3 (gemeinsame Wertung) männlich, weiblich nach Altersklassen:
Jüngstenklasse, Jugendklasse und Aktivenklasse (gemäß aktueller PO)
6. IGP, Abteilungen B und C
7. BH/VT
Teilnahmebedingungen für den Mannschaftswettkampf: Eine Mannschaft, bestehend aus mindestens zwei Teilnehmern, absolviert die Disziplinen:
1. 1x GL 2000m
2. 1x HLT
3. 1x BH/VT
Jeder Teilnehmer kann max. an zwei Disziplinen plus HLT, Shorty, CSC teilnehmen. Die Bildung von Startgemeinschaften aus verschiedenen Vereinen des LV ist möglich. Jeder Verein darf mehrere Mannschaften melden. Anmeldungen haben auf den Original-Auswertungskarten zu erfolgen (der Disziplin entsprechend).
Nach Absprache mit dem LV (OfJ) darf der austragende Verein zusätzlich einen Agility-Wettkampf sowie einen GL 1000m anbieten, sofern er über die entsprechenden Möglichkeiten und Geräte verfügt.
Die Startgebühren der jugendlichen Teilnehmer werden vom entsendenden MV getragen.
§ 4 Prüfungsleitung
PL ist der OfJ/LV. Er kann durch ein LV-Vorstandsmitglied nach Vorstandsbeschluss vertreten werden, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen. Der Fristschutzantrag wird spätestens acht Wochen vor dem Jugendpokal durch die zuständigen Obleute in Absprache mit dem OfJ gestellt.
Der PL ist für die Gesamtorganisation und für alle mit diesem Amt verbundenen Aufgaben verantwortlich. Der Ausrichter stellt mindestens einen kompetenten Schriftführer, möglichst aus dem LV-Vorstand. Er gibt die Einladung zur Veranstaltung an die Teilnehmer und die MV so schnell wie möglich nach Meldeschluss heraus.
§ 5 Leistungsrichter
Die Berufung erfolgt durch die zuständigen Obleute, möglichst einvernehmlich mit dem OfJ.
Die Benachrichtigung der LR erfolgt so schnell wie möglich, spätestens zehn Tage vor dem LV-Jugendpokal. Die LR müssen eine graue Hose und einen blauen Blazer tragen. Sie erhalten eine Erinnerungsgabe.
§ 6 Helfer im Schutzdienst, Ersatzhelfer
Die o. g. Funktionsträger werden vom PL und dem OfG in Absprache mit dem LV-Vorstand berufen.
§ 7 Pflichten des ausrichtenden Vereins
Mit der Abgabe der Bewerbung garantiert der Bewerber die Erfüllung des folgenden Forderungskataloges, auch wenn die Forderungen zum Wohle der Hunde über die Bestimmungender geltenden PO hinausgehen.
Der ausrichtende MV stimmt alle wesentlichen Fragen in der Vorbereitungsphase der Veranstaltung mit dem PL ab. Angestrebt wird eine harmonische Zusammenarbeit.
Die Teilnehmer und die MV werden in Absprache mit dem PL mit allen veranstaltungsrelevanten Informationen rechtzeitig versorgt. Darüber hinaus ist der Ausrichter für die Herausgabe eines würdigen Plakates verantwortlich. Das Plakat muss auf den Veranstalter (LV S.-H.) hinweisen. Die Teilnehmer erhalten einen Katalog.
Der Ausrichter garantiert ein gepflegtes, kurz geschnittenes Vorführgelände für alle Disziplinen. Er ist für den ordnungsgemäßen Zustand aller vorgeschriebenen Geräte für IGP und THS verantwortlich. Er stellt in Absprache mit dem PL ausreichend verantwortungsbewusste Sportfreunde zur Durchführung der Veranstaltung und sorgt für sanitäre Anlagen und nach Möglichkeit für ausreichend überdachte Sitzplätze. Des Weiteren sorgt er für ausreichende Parkmöglichkeiten für Zuschauer und einen Hundeführerparkplatz, möglichst im Schatten.
Der Ausrichter stellt die einmalig zu vergebenden Pokale, die Urkunden, die Startnummern, THS- und IGP-Hilfsmittel (siehe Anlagen I und II dieser Satzung), Siegerpodeste und eine Lautsprecheranlage.
Der Ausrichter sorgt für die Einhaltung aller amtstierärztlichen Bestimmungen. Der Ausrichter ist abgesehen von der sportlichen Durchführung der Veranstaltung grundsätzlich autark.
§ 8 Pflichten des LV
Der LV unterstützt den Ausrichter in allen Belangen. Er hält über den PL ständig Kontakt. Der LV ist zuständig für die Beschaffung des Wanderpokales. Die Schutzdiensthelfer erhalten die Kosten für einen Schutzarmbezug. Er ist verantwortlich für den Abschluss aller nötigen Versicherungen (z. B. Haftpflicht).
§ 9 Kostenregelungen
Das Startgeld (Mannschaft 15,- Euro, Einzelstarter 5,- Euro/Abteilung) erhält der Ausrichter. Der LV stellt dem Ausrichter einen Zuschuss laut Kostenordnung für die Veranstaltung zur Verfügung. Die Kosten für die LR übernimmt der Ausrichter gemäß der LV-Bestimmung. Die Schutzdiensthelfer erhalten vom LV die Fahrtkosten und vom Ausrichter eine angemessene Verpflegung. Die Kosten für den PL übernimmt der LV.
§ 10 Öffentlichkeitsarbeit
Pressemitteilungen vor und nach der Veranstaltung an die örtliche Presse erfolgen durch den Ausrichter oder nach Absprache mit dem OfÖ. Überörtlich ist der OfÖ/LV zuständig. Ein Bericht über die Veranstaltung im Verbandsorgan wird vom PL gefertigt und über den OfÖ/LV dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit des DVG zugesandt.
§ 11 Verschiedenes
Laut Kostenordnung des DVG ist der LV für die Entschädigung der Teilnehmer an dem DVG-Jugendpokalkampf zuständig. Der LV setzt einen Mannschaftsführer ein. Der LV zahlt an die qualifizierten Teilnehmer des DVG-Jugendpokalkampfes und an den Mannschaftsführer einen Pauschalbetrag und die entsprechenden Fahrtkosten (siehe Kostenordnung des LV S.-H.).
Anlage V: Norddeutsche Mannschafts-Meisterschaft zur ersten Seite
§ 1 Teilnehmende Landesverbände
• LV Schleswig-Holstein
• LV Hamburg
• LV Weser Ems
• LV Mecklenburg-Vorpommern
• LV Niedersachsen
§ 2 Veranstaltung
Die Norddeutsche Mannschafts-Meisterschaft hat einen hohen Stellenwert im IGP-Bereich. Sie gilt für den ausrichtenden Verein als lukrativ und fördert den Gebrauchshundsport und die Kameradschaft der teilnehmenden LV. Finanzielle Gründe zur Übernahme der Veranstaltung sollten im Hintergrund stehen. Der Vertrag zwischen den LV hat Gültigkeit.
Der LV S.-H. richtet die Veranstaltung alle fünf Jahre aus. Die Veranstaltung wird auf der Delegiertentagung für das darauffolgende Jahr vergeben. Bewerbungen zur Vergabe der Ausrichtung müssen dem 1. Vorsitzenden sechs Wochen vor der Delegiertentagung schriftlich vorliegen. Sollte keine Bewerbung vorliegen, bemüht sich der LV um einen Ausrichter und beschließt den Zuschlag per Vorstandsbeschluss (Arbeitsgemeinschaften sind möglich).
Die Veranstaltung findet alljährlich am 2. Sonntag im Juni statt. Fällt dieser Termin auf das Pfingstfest, wird der Wettkampf auf den 3. Sonntag im Juni verlegt. Die Durchführung obliegt den teilnehmenden LV in feststehender Reihenfolge. Abweichende Regelungen sind in einvernehmlicher Absprache zwischen den LV möglich. Wenn die Veranstaltung im LV S.-H. ausgerichtet wird, werden nur Prüfungen etc. geschützt, für die kein LR aus dem IGP-Bereich eingesetzt werden muss oder für die LR anderer Sparten zur Verfügung stehen.
§ 3 Teilnahmebedingungen und Qualifikation
Der OfG stellt die Mannschaft aus zuverlässigen und teamfähigen Sportfreunden für den Wettkampf zusammen. Bei mehr als fünf Meldungen wird eine Sichtung stattfinden, Termin und Örtlichkeit werden rechtzeitig bekannt gegeben.
Qualifikation zur der auf die Norddeutsche Mannschafts-Meisterschaft folgenden GHM des LV: Die Teilnehmer an der Norddeutschen Mannschafts-Meisterschaft (inklusiv des Ersatzteilnehmers) sind unter den Voraussetzungen der Anlage I dieser Satzung jeweils für die nachfolgende GHM qualifiziert.
Die teilnehmenden Sportler melden sich über das DVG-online-Meldesystem zur Veranstaltung an. Geführt wird in den Abteilungen B und C gemäß den Austragungsbestimmungen.
§ 4 Prüfungsleiter, Leistungsrichter, Schriftführer, Schutzdiensthelfer, Ersatzhelfer
Der Fristschutzantrag wird vom LRO des ausrichtenden LV gestellt. Die LR sind dem ausrichtenden LV (LRO) ca. acht Wochen vor der Veranstaltung zu benennen. Die Meldung erfolgt über die LRO der teilnehmenden LV. Die Einladung an die LV erfolgt durch den 1. Vorsitzenden des ausrichtenden LV.
Im Falle der Ausrichtung stellt der LV S.-H. den o. g. Personenkreis. PL ist der LRO/LV. Er kann durch ein LV-Vorstandsmitglied nach Vorstandsbeschluss vertreten werden, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen. Der LR wird vom LRO/LV berufen. Die Schutzdiensthelfer werden vom OfG/LV in Absprache mit dem LRO/LV berufen. Findet die Veranstaltung landesverbandsfremd statt, stellt der LV einen LR. Die LR und der PL müssen eine graue Hose und einen blauen Blazer tragen. Sie erhalten eine Erinnerungsgabe.
§ 5 Pflichten des ausrichtenden Vereins
Mit der Abgabe der Bewerbung garantiert der Bewerber die Erfüllung des folgenden Kataloges, auch wenn die Forderungen zum Wohle der Hunde über die Bestimmungen der geltenden PO hinausgehen.
Der ausrichtende MV stimmt alle wesentlichen Fragen in der Vorbereitungsphase der Veranstaltung mit dem PL ab. Angestrebt wird eine harmonische Zusammenarbeit.
Alle beteiligten LV und die MV des LV S.-H. werden in Absprache mit dem PL mit allen veranstaltungsrelevanten Informationen rechtzeitig versorgt. Darüber hinaus ist der Ausrichter für einen Katalog und die Herausgabe eines würdigen Plakates für die MV des LV S.-H. verantwortlich. Das Plakat muss auf den Veranstalter (LV S.-H.) hinweisen. Alle Teilnehmer erhalten vom Ausrichter einen Katalog.
Der Ausrichter garantiert ein gepflegtes, kurz geschnittenes Vorführgelände. Er ist für den ordnungsgemäßen Zustand aller vorgeschriebenen Geräte verantwortlich. Die Hürde und Kletterwand müssen handelsüblich und somit in der Höhe verstellbar sein. Findet die Veranstaltung auf einem Vereinsplatz statt, so müssen diese Geräte mindestens vier Wochen vor dem Wettkampf zu Übungszwecken zur Verfügung stehen. Der Standort der Verstecke muss den Bestimmungen entsprechen. Er stellt in Absprache mit dem PL ausreichend verantwortungsbewusste Sportfreunde zur Durchführung der Veranstaltung und sorgt für sanitäre Anlagen und nach Möglichkeit für ausreichend überdachte Sitzplätze. Des Weiteren sorgt er für ausreichende Parkmöglichkeiten für Zuschauer und wenn möglich einen räumlich getrennten Hundeführerparkplatz, möglichst im Schatten.
Der Ausrichter stellt die Pistole und Munition, Bringhölzer, Hilfsmittel zur Markierung (Spray oder Ähnliches), eine Ergebnistafel, Siegerpodeste und eine zuverlässige Lautsprecheranlage. Der Ausrichter hält einen Probehund für den Schutzdienst und ggf. Hunde zum Gegenführen in der Abteilung B vor. Unmittelbar an der Vorführfläche (Abteilungen B und C) ist ein überdachter Platz für die Prüfungsleitung einzurichten (z. B. Zelt). Für die Siegerehrung ist eine musikalische Untermalung vorzuhalten.
Die Benutzung eines Stadions muss vertraglich gesichert sein. Tageskonzessionen müssen vorliegen. Der Ausrichter sorgt für die Einhaltung aller amtstierärztlichen Bestimmungen. Der Ausrichter ist abgesehen von der sportlichen Durchführung der Veranstaltung grundsätzlich autark. Er akzeptiert, dass die Veranstaltung ohne Pausen durchgeführt wird.
§ 6 Pflichten des LV
Der LV unterstützt den Ausrichter in allen Belangen. Er hält über den PL ständig Kontakt. Der ausrichtende LV ist verantwortlich für den Abschluss aller nötigen Versicherungen (z. B. Haftpflicht).
§ 7 Kostenregelung
Der 1. Vorsitzende und der Kassenwart erhalten vom LV Fahrkosten und eine angemessene Verpflegung.
Die LR und der PL erhalten vom LV die anfallenden Tagesätze, Fahrtkosten, ggf. Übernachtungsentschädigungen und eine angemessene Verpflegung.
Der Schriftführer und die Schutzdiensthelfer erhalten vom LV Fahrtkosten und eine angemessene Verpflegung. Die Teilnehmer und alle an der Veranstaltung verantwortlich beteiligten Personen haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen, die mit der Meisterschaft in Verbindung stehen. Dies gilt auch für alle DVG-LR.
§ 8 Öffentlichkeitsarbeit
Pressemitteilungen vor und nach der Veranstaltung an die örtliche Presse erfolgen durch den Ausrichter oder nach Absprache durch den OfÖ/LV. Überörtlich ist der OfÖ/LV zuständig. Ein Bericht über die Veranstaltung im Verbandsorgan wird vom PL gefertigt und über den OfÖ/LV dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit des DVG zugesandt.
§ 9 Verschiedenes
Laut Kostenordnung des LV S.-H. ist dieser für die Entschädigung der Teilnehmer an Norddeutschen Mannschafts-Meisterschaft zuständig. Der LV setzt einen Mannschaftsführer für die Norddeutsche Mannschafts-Meisterschaft ein. Der LV zahlt an die qualifizierten Teilnehmer des THS-Länderkampfes und an den Mannschaftsführer einen Pauschalbetrag und die entsprechenden Fahrtkosten (siehe Kostenordnung des LV S.-H.).
Anlage VI: LV-Agility-Meisterschaft zur ersten Seite
§ 1 Veranstaltung
Der LV veranstaltet jährlich eine LV-Agility-Meisterschaft. Sie ist die Spitzenveranstaltung im jeweiligen Sportjahr, ausgetragen nach den Maßgaben der jeweils gültigen PO in den Stufen A3 und JP3 als Kombination. Sie dient zur Ermittlung des Landesmeisters Agility und des Landesmeister Jugend Agility, den nach der geltenden Prüfungsordnung (PO) bestimmten Größenklassen.
Die Veranstaltung muss bis zum 30. Juni des Jahres stattfinden (Meldeschluss der BSP). LV-Agility-Meisterschaft kann als offenes Turnier durchgeführt werden. Die Bewerbung zur Vergabe der Ausrichtung muss spätestens sechs Wochen vor der Delegiertentagung beim 1. Vorsitzenden des LV über den OfA des LV schriftlich eingereicht werden. Die Veranstaltung wird auf der Delegiertentagung für das Folgejahr per Abstimmung vergeben.
§ 2 Teilnahmebedingungen und Qualifikation
Teilnahmeberechtigt ist jedes Team der Klasse A3. Die Mitgliedschaft in einem MV des LV S.-H. muss nachgewiesen werden und der Hund muss eine gültige Leistungsurkunde eines MV aus dem LV S.-H. haben.
Die Meldung über ein Online-Meldeportal und die Zahlung des Meldegeldes werden in der jährlichen Ausschreibung geregelt. Nachmeldungen und Ummeldungen sind am Wettkampftage nicht möglich. Anmeldungen zu weiterführenden Qualifikationsprüfungen müssen über ein Online-Meldesystem gemeldet werden. Jeder Teilnehmer muss die z. Zt. gültige, vom LV festgelegte Qualifikation erfüllen. Der Qualifikationszeitraum beginnt nach der vergangenen LV-Agility-Meisterschaft und endet mit dem Meldeschluss zur nächsten LV-Agility-Meisterschaft.
§ 6 Titelvergabe und Austragungsmodus
Die Titel „Landesmeister Schleswig-Holstein“ und „Landesmeister Jugend Schleswig-Holstein“ werden in den nach der PO jeweils geltenden Kategorien in der Leistungsklasse A3 vergeben.
Die Landessieger Agility und Landessieger Jugend Agility werden am Turniertag aus dem Gesamtergebnis eines A-Laufes und eines Jumping ermittelt. Im Falle eines fehlenden Kombinationsergebnisses, wird das Ergebnis des A-Laufes verwendet. Sollte auch hier kein Ergebnis erzielt werden können, wird der Jumping herangezogen.
§ 4 Prüfungsleitung und Leistungsrichter
PL ist der OfA oder eine von ihm eingesetzte geeignete Vertretung. Entsprechend der Anzahl der gemeldeten Teilnehmer werden dem Ausrichter vom OfA/DVG ein oder mehrere LR benannt. Die Benachrichtigung des (der) LR erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung durch den OfA/LV. Der (Die) LR erhalten eine Erinnerungsgabe.
§ 5 Pflichten des ausrichtenden Vereins
Den Terminschutzantrag stellt der Ausrichter mindestens zehn Wochen vor der Veranstaltung. Die Sicherstellung der leiblichen Belange und ausreichender sanitärer Anlagen für die Teilnehmer und Zuschauer obliegt dem Ausrichter. Darüber hinaus ist der Ausrichter für eine Starterliste und die Herausgabe eines würdigen Plakates verantwortlich. Das Plakat muss auf den Veranstalter (LV S.-H.) hinweisen und wird als E-Mail an die Vereine verschickt. Die Teilnehmer erhalten eine Starterliste vom Ausrichter.
Die technische Leitung der Veranstaltung obliegt dem Ausrichter. Seine Aufgaben sind:
• die Erstellung von Teilnehmer- und Starterlisten
• die Beschaffung aller erforderlichen Agility-Geräte zur Durchführung des Wettkampfes nach den Vorschriften der jeweils gültigen PO inklusive der notwendigen Geräte zur Durchführung von elektronischer Zeitmessung
• die Bereitstellung aller erforderlichen Mitarbeiter zur Durchführung der LV Agility-Meisterschaft (Wettkampfbüro, Sprecher, Zeitnehmer, Schreiber, Parcourshelfer, Parcoursbauer usw.)
• die Bereithaltung einer Lautsprecheranlage, usw.
Der Ausrichter sorgt für die Einhaltung aller amtstierärztlichen Bestimmungen.
§ 6 Pflichten des LV
Der LV unterstützt den Ausrichter in allen Belangen. Er hält über den PL ständig Kontakt. Der LV klärt vor der jeweiligen Veranstaltung die haftungsrechtlichen Fragen ab und schließt gegebenenfalls eine entsprechende Versicherung für diese Veranstaltung ab (z. B. Haftpflicht).
Der LV ist zuständig für die Beschaffung der Ehrenpreise und Urkunden. Die Beschaffung wird in der Regel jedoch, in Absprache mit dem OfA, an den Ausrichter delegiert. In diesem Fall erhält der Ausrichter den Zuschuss für die Veranstaltung laut Kostenordnung.
§ 7 Kostenregelung
Das Meldegeld muss gezahlt werden, wenn der Teilnehmer sich schriftlich angemeldet und sich bis zum Meldeschluss nicht abgemeldet hat. Das Meldegeld je Team erhält der Ausrichter. Die Auslagen der LR zahlt der Ausrichter. Die Kosten des PL trägt der LV.
§ 8 Öffentlichkeitsarbeit
Pressemitteilungen vor und nach der Veranstaltung an die örtliche Presse erfolgen durch den Ausrichter oder nach Absprache mit dem OfÖ. Überörtlich ist der OfÖ zuständig. Ein Bericht über die Veranstaltung im Verbandsorgan wird vom PL gefertigt und über den OfÖ/LV dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit des DVG zugesandt.
§ 9 Verschiedenes
Laut Kostenordnung des DVG ist der LV für die Entschädigung der Teilnehmer an der BSP zuständig. Der LV setzt einen Mannschaftsführer ein. Der LV zahlt an die qualifizierten Teilnehmer der BSP und an den Mannschaftsführer einen Pauschalbetrag und die entsprechenden Fahrtkosten (siehe Kostenordnung des LV S.-H.). Für alle weiterführenden Veranstaltungen sind die entsprechenden Verbände zuständig.
Anlage VII: LV-Obedience-Meisterschaft zur ersten Seite
§ 1 Veranstaltung
Der LV veranstaltet jährlich eine LV-Obedience-Meisterschaft. Sie ist die Spitzenveranstaltung im jeweiligen Sportjahr, ausgetragen nach den Maßgaben der jeweils gültigen PO in den Prüfungsstufen 1, 2 und 3. Sie dient zur Ermittlung der Landesmeister Obedience in den jeweiligen Prüfungsstufen.
Die Veranstaltung muss mindestens zwei Wochen vor Meldeschluss zur BSP stattfinden. Die Veranstaltung kann als offenes Turnier durchgeführt werden. Sie sollte möglichst an einem Tag durchgeführt werden. Bewerbungen zur Vergabe der Ausrichtung müssen spätestens sechs Wochen vor der Delegiertentagung beim 1. Vorsitzenden des LV schriftlich eingereicht werden. Die Veranstaltung wird auf der Delegiertentagung für das Folgejahr per Abstimmung vergeben.
§ 2 Teilnahmebedingungen und Qualifikation
Die LV-Obedience-Meisterschaft wird in den Prüfungsstufen 1, 2 und 3 durchgeführt. Die hierfür erforderliche Qualifikation und die Mitgliedschaft in einem MV des LV S.-H. müssen nachgewiesen werden.
Die Teilnehmer tragen Sportbekleidung. Die Teilnahme an der Siegerehrung ist Pflicht und erfolgt mit Hunden. In Ausnahmefällen kann eine Freistellung beim OfO beantragt werden. Zuwiderhandlungen führen zur Disqualifikation.
Meldeschluss ist zwei Wochen vor der Veranstaltung. Nachmeldungen und Ummeldungen sind am Wettkampftage nicht möglich. Anmeldungen zu weiterführenden Qualifikationsprüfungen müssen über das DVG-online-Meldesystem gemeldet werden. Jeder Teilnehmer muss die z. Zt. gültige, vom LV festgelegte Qualifikation erfüllen. Der Qualifikationszeitraum beginnt nach der vergangenen LV-Obedience-Meisterschaft und endet mit dem Meldeschluss zur nächsten LV-Obedience-Meisterschaft.
§ 3 Prüfungsleitung und Leistungsrichter
PL ist der OfO oder eine von ihm eingesetzte geeignete Vertretung. Den Fristschutzantrag stellt der OfO mindestens acht Wochen vor der Veranstaltung. Er benachrichtigt die LR und überprüft die Wettkampfanlage mindestens zehn Tage vor der LV-Obedience-Meisterschaft. Der OfO benennt dem Ausrichter ein oder mehrere LR benannt. Der (Die) LR erhalten eine Erinnerungsgabe.
§ 4 Pflichten des ausrichtenden Vereins
Die Sicherstellung der leiblichen Belange und ausreichender sanitärer Anlagen für die Teilnehmer und Zuschauer obliegt dem Ausrichter. Darüber hinaus ist der Ausrichter für eine Starterliste und die Herausgabe eines würdigen Plakates verantwortlich. Das Plakat muss auf den Veranstalter (LV S.-H.) hinweisen und wird als E-Mail an die Vereine verschickt. Die Teilnehmer erhalten eine Starterliste vom Ausrichter.
Die organisatorische Leitung obliegt dem Ausrichter. Seine Aufgaben sind:
• das Versenden der Einladungen an die MV des LV mindestens fünf Wochen vor der Veranstaltung
• die Erstellung von Starterlisten
• das Ausmessen und die Begrenzung des Ringes
• die Bereitstellung einer Lautsprecheranlage und der Arbeitsutensilien z. B. Pylonen, Metallapportel, etc.)
Der Ausrichter sorgt für die Einhaltung aller amtstierärztlichen Bestimmungen.
§ 5 Pflichten des LV
Der LV unterstützt den Ausrichter in allen Belangen. Er hält über den PL ständig Kontakt. Der LV klärt vor der jeweiligen Veranstaltung die haftungsrechtlichen Fragen und schließt gegebenenfalls eine entsprechende Versicherung für diese Veranstaltung ab (z. B. Haftpflicht).
§ 6 Kostenregelungen
Das Startgeld muss gezahlt werden, wenn der Teilnehmer sich schriftlich angemeldet und sich bis zum Meldeschluss nicht abgemeldet hat. Das Startgeld erhält der Ausrichter – es beträgt derzeit 20,- Euro. Der LV stellt dem Ausrichter einen Zuschuss laut Kostenordnung für die Veranstaltung zur Verfügung. Die Kosten der Veranstaltung trägt der Ausrichter (Rosetten, LR, etc.). Die Kosten des PL trägt der LV.
§ 7 Ehrungen
Die Teilnehmer erhalten Rosetten nach den erzielten Werturteilen:
• Vorzüglich: rote Rosette
• Sehr gut: blaue Rosette
• Gut: gelbe Rosette
Der Erstplatzierte jeder Klasse erhält zusätzlich eine Rosette in den Landesfarben. Die Rosetten müssen mit Prüfungsort, Datum und Klasse versehen sein.
§ 8 Öffentlichkeitsarbeit
Pressemitteilungen vor und nach der Veranstaltung an die örtliche Presse erfolgen durch den Ausrichter oder nach Absprache mit dem OfÖ. Überörtlich ist der OfÖ zuständig. Ein Bericht über die Veranstaltung im Verbandsorgan wird vom PL gefertigt und über den OfÖ/LV dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit des DVG zugesandt.
§ 9 Verschiedenes
Laut Kostenordnung des DVG ist der LV für die Entschädigung der Teilnehmer an der BSP zuständig. Der LV setzt einen Mannschaftsführer ein. Der LV zahlt an die qualifizierten Teilnehmer der BSP und an den Mannschaftsführer einen Pauschalbetrag und die entsprechenden Fahrtkosten (siehe Kostenordnung des LV S.-H.). Für alle weiterführenden Veranstaltungen sind die entsprechenden Verbände zuständig.
Anlage VIII: THS-Länderkampf zur ersten Seite
§ 1 Teilnehmende Landesverbände
• LV Schleswig-Holstein
• LV Niedersachsen
• LV Mecklenburg-Vorpommern
• LV Sachsen-Anhalt
§ 2 Veranstaltung
Der THS-Länderkampf soll der Leistungsförderung und dem Leistungsvergleich im Turnierhundsport der beteiligten DVG-LV dienen. Darüber hinaus soll die Kameradschaft zwischen den beteiligten Sportfreunden gefördert werden. Diesem Zweck soll vornehmlich auch das Zusammentreffen am Vortage des Wettkampfes (Meldung) und dem Angebot einer gemeinsamen Abendveranstaltung dienen. Die einvernehmlich vereinbarten Austragungsbestimmungen zwischen den LV haben daneben Gültigkeit.
Der LV S.-H. richtet die Veranstaltung alle vier Jahre aus. Die Veranstaltung wird auf der Delegiertentagung für das darauffolgende Jahr vergeben. Bewerbungen für die Ausrichtung der Ausrichtung müssen dem 1. Vorsitzenden des LV sechs Wochen vor der Delegiertentagung schriftlich vorliegen. Sollte keine Bewerbung vorliegen, bemüht sich der LV um einen Ausrichter und beschließt den Zuschlag per Vorstandsbeschluss (Arbeitsgemeinschaften sind möglich).
Die Veranstaltung findet alljährlich am letzten Wochenende im Mai statt. Die Durchführung obliegt den teilnehmenden LV in feststehender Reihenfolge. Abweichende Regelungen sind in einvernehmlicher Absprache zwischen den LV möglich.
§ 3 Teilnahmebedingungen und Qualifikation
Der OfT/LV stellt die Mannschaft aus zuverlässigen und teamfähigen Sportfreunden für den Wettkampf zusammen. Geführt wird in den Disziplinen Vierkampf 1/2/3, CaniCross Kurzstrecke (1500 - 2000 Meter), Hindernislauf und Shorty. Die Meldung erfolgt über die OfT der teilnehmenden LV. Die Bestätigung (Meldeliste) an die amtierenden OfT erfolgt durch den OfT/LV.
§ 4 Prüfungsleitung und Leistungsrichter
PL ist der OfT des ausrichtenden LV. Der Fristschutzantrag wird vom OfT des ausrichtenden LV gestellt. Die Einladung an die teilnehmenden LV erfolgt durch den OfT des ausrichtenden LV. Die LR sind dem ausrichtenden LV (OfT) bis spätestens 1. April des Jahres zu benennen.
Im Falle der Ausrichtung stellt der LV den PL. Die LR werden von den OfT der teilnehmenden LV berufen und dem Ausrichter benannt. Findet die Veranstaltung landesverbandsfremd statt, stellt der LV einen LR.
§ 5 Pflichten des ausrichtenden Vereins
Mit der Abgabe der Bewerbung garantiert der Bewerber die Erfüllung der folgenden Anforderungen.
Der ausrichtende MV stimmt alle wesentlichen Fragen in der Vorbereitungsphase der Veranstaltung mit dem PL ab. Angestrebt wird eine harmonische Zusammenarbeit.
Alle beteiligten LV und die MV des LV S.-H. werden in Absprache mit dem PL mit allen veranstaltungsrelevanten Informationen rechtzeitig versorgt. Darüber hinaus ist der Ausrichter für umfassende Veranstaltungshinweise (Meldungen, Startreihenfolgen, Zeitplanung, Unterkünfte/Zeltplatz etc.) und die Herausgabe eines würdigen Plakates verantwortlich. Das Plakat muss auf den Veranstalter (LV S.-H.) hinweisen und wird als E-Mail an die MV des LV S.-H. sowie an die MV der beteiligten LV geschickt.
Der Ausrichter garantiert ein ebenes, sportgerechtes Gelände. Er ist für den ordnungsgemäßen Zustand aller laut PO vorgeschriebenen Geräte verantwortlich. Er stellt eine Lautsprecheranlage, eine Zeitmessanlage, Stoppuhren und sichert die Verfügbarkeit ausreichend eingewiesener Sportfreunde zur Durchführung der Veranstaltung zu. Der Ausrichter stellt des Weiteren entsprechend eingewiesenes Personal für eine computergestützte Auswertung und Urkundenerstellung (ggf. leistet hier der OfT/LV Unterstützung/Beratung). Er sorgt für sanitäre Anlagen, ausreichende Parkmöglichkeiten für Zuschauer und Teilnehmer sowie möglichst nahe liegendes Gelände für Zelte/Wohnmobile. Der Ausrichter veranstaltet einen Sportlerabend, der – dem Anlass und den Wetterbedingungen angepasst – ein gemütliches Beisammensein ermöglicht.
Der Ausrichter sorgt für die Einhaltung aller amtstierärztlichen Bestimmungen. Der Ausrichter ist abgesehen von der sportlichen Durchführung der Veranstaltung grundsätzlich autark.
§ 6 Pflichten des LV
Der LV unterstützt den Ausrichter in allen Belangen. Er hält über den PL ständig Kontakt. Der ausrichtende LV ist verantwortlich für den Abschluss aller nötigen Versicherungen (z. B. Haftpflicht).
§ 7 Kostenregelung
Der Ausrichter erhält das Meldegeld zur Deckung aller personellen und administrativen Kosten (u. a. Erinnerungsgaben für die Starter, Urkunden etc.), und stellt darüber hinaus eine angemessene Verpflegung der Funktionsträger sicher.
Der LR und der PL erhalten vom LV die anfallenden Tagesätze, Fahrtkosten, ggf. Übernachtungsentschädigungen und eine angemessene Verpflegung.
§ 8 Öffentlichkeitsarbeit
Pressemitteilungen vor und nach der Veranstaltung an die örtliche Presse erfolgen durch den Ausrichter oder nach Absprache durch den OfÖ/LV. Überörtlich ist der OfÖ/LV zuständig. Ein Bericht über die Veranstaltung im Verbandsorgan wird vom PL gefertigt und über den OfÖ/LV dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit des DVG zugesandt.
§ 9 Verschiedenes
Laut Kostenordnung des LV S.-H. ist dieser für die Entschädigung der Teilnehmer an dem THS-Länderkampf zuständig. Der LV setzt einen Mannschaftsführer für den THS-Länderkampf ein. Der LV zahlt an die qualifizierten Teilnehmer des THS-Länderkampfes und an den Mannschaftsführer einen Pauschalbetrag und die entsprechenden Fahrtkosten (siehe Kostenordnung des LV S.-H.).
Anlage IX: LV-Rally-Obedience-Meisterschaft zur ersten Seite
§ 1 Veranstaltung
Der LV veranstaltet jährlich eine LV-Rally-Obedience-Meisterschaft. Sie ist die Spitzenveranstaltung im jeweiligen Sportjahr, ausgetragen nach den Maßgaben der jeweils gültigen PO in den Prüfungsstufen RO Beginner, RO Senioren, RO Klasse 1, 2 und 3. Sie dient zur Ermittlung der Landesmeister Rally-Obedience in den jeweiligen Prüfungsstufen.
Die Veranstaltung muss im Qualifikationszeitraum der BSP stattfinden. Die LV-Rally-Obedience-Meisterschaft kann als offenes Turnier durchgeführt werden. Sie sollte an einem Tag durchgeführt werden. Bei mehr als 60 Anmeldungen mehr als 100 Anmeldungen gilt das Leistungsprinzip. Bewerbungen zur Vergabe der Ausrichtung müssen spätestens sechs Wochen vor der Delegiertentagung beim 1. Vorsitzenden des LV schriftlich eingereicht werden. Die Veranstaltung wird auf der Delegiertentagung für das Folgejahr per Abstimmung vergeben.
§ 2 Teilnahmebedingungen und Qualifikation
Die LV-Rally-Obedience-Meisterschaft wird in den Prüfungsstufen RO Beginner, RO Senioren, RO Klasse 1, 2 und 3, durchgeführt. Die hierfür erforderliche Qualifikation pro Team (Hund und HF) – mindestens zwei Starts in der jeweiligen Leistungsklasse mit mindestens 70 Punkten und die Mitgliedschaft in einem MV des LV S.-H. – müssen nachgewiesen werden.
Jugendliche bis zum Vollendeten 18. Lebensjahr können teilnehmen, wenn sie die genannte Qualifikation erbringen. Unter den Jugendlichen wird in jeder Klasse ein Jugend-Landesmeister ermittelt. Es muss in der höchsten Klasse gestartet werden, in der die Qualifikation erfolgte.
Bei der Vergabe der Startplätze werden die Bewerber nach dem Leistungsprinzip berücksichtigt. Hierzu zählt die Summe der beiden nachgewiesenen Qualifikationen. Jugendliche, die die Mindestanforderungen in ihrer Leistungsklasse erfüllen, haben generell eine Startberechtigung. Die Höchstzahl an Startern wird auf 60 festgesetzt, 12 pro Leistungsklasse. Offene Startplätze werden in der Reihenfolge RO 3, RO Senioren, RO 2, RO 1, RO Beginner vergeben.
Die Teilnehmer tragen Sportbekleidung. Die Teilnahme an der Siegerehrung ist Pflicht und erfolgt mit Hunden. In Ausnahmefällen kann eine Freistellung beim OfR beantragt werden. Zuwiderhandlungen führen zur Disqualifikation.
Meldeschluss ist vier Wochen vor der Veranstaltung, Parcoursanpassungen sind mit der Meldung spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung beim Veranstalter einzureichen. Der Qualifikationszeitraum beginnt nach der vergangenen LV-Rally-Obedience-Meisterschaft und endet vier Wochen vor der nächsten LV-Rally-Obedience-Meisterschaft. Mit der Meldung ist die Qualifizierung nachzuweisen. Ein Abstieg in eine untere Klasse im Qualifikationszeitraum ist nicht erlaubt.
§ 3 Prüfungsleitung und Leistungsrichter
PL ist der OfR oder eine von ihm eingesetzte geeignete Vertretung. Den Fristschutzantrag stellt der OfR mindestens acht Wochen vor der Veranstaltung.
Wertungsrichter für den Ausrichter werden vom OfR/LV bei dem OfR/DVG beantragt. Die Überprüfung des Austragungsplatzes hat mindestens zehn Tage vor dem Wettkampf durch den OfR zu erfolgen. Der (Die) Wertungsrichter erhalten eine Erinnerungsgabe.
§ 4 Pflichten des ausrichtenden Vereins
Die Sicherstellung der leiblichen Belange und ausreichender sanitärer Anlagen für die Teilnehmer und Zuschauer obliegt dem Ausrichter. Darüber hinaus ist der Ausrichter für eine Starterliste und die Herausgabe eines würdigen Plakates verantwortlich. Das Plakat muss auf den Veranstalter (LV S.-H.) hinweisen und wird als E-Mail an die Vereine verschickt. Die Teilnehmer erhalten eine Starterliste vom Ausrichter.
Die organisatorische Leitung obliegt dem Ausrichter. Seine Aufgaben sind:
• das Versenden der Einladungen an die MV mindestens fünf Wochen vor der Veranstaltung
• die Erstellung von Starterlisten
• das Ausmessen und die Begrenzung des Ringes
• die Bereitstellung einer Lautsprecheranlage und der Arbeitsutensilien (z. B. Schilder, Schilderhalter, Parcours-Nummern, Pylonen, ...etc.)
Der Ausrichter sorgt für die Einhaltung aller amtstierärztlichen Bestimmungen. Für jeden teilnehmenden Hund muss ein Impfzeugnis und eine Tollwutschutzimpfung vorgelegt werden. Soweit Veterinärbehörden zusätzliche Auflagen machen, muss zu diesem Zeitpunkt der entsprechende Nachweis erbracht werden. Alle Hunde müssen eindeutig per Chip identifizierbar sein
§ 5 Pflichten des LV
Der LV unterstützt den Ausrichter in allen Belangen. Er hält über den PL ständig Kontakt. Der LV klärt vor der jeweiligen Veranstaltung die haftungsrechtlichen Fragen und schließt gegebenenfalls eine entsprechende Versicherung für diese Veranstaltung ab (z. B. Haftpflicht).
§ 6 Kostenregelung
Das Meldegeld von 15 Euro muss gezahlt werden, wenn der Teilnehmer sich schriftlich angemeldet und sich bis zum Meldeschluss nicht abgemeldet hat. Das Meldegeld erhält der Ausrichter. Der LV stellt dem Ausrichter einen Zuschuss laut Kostenordnung für die Veranstaltung zur Verfügung. Die Kosten der Veranstaltung (Wertungsrichter, Rosetten, Erinnerungsgaben, ...) zahlt der Ausrichter. Die Kosten des PL trägt der LV.
§ 7 Ehrungen
Die Teilnehmer erhalten Rosetten nach den erzielten Werturteilen:
• Vorzüglich: rote Rosette
• Sehr gut: blaue Rosette
• Gut: gelbe Rosette
• Bestanden: grüne Rosette
• Teilnahme: grüne Rosette
Die Rosetten müssen mit Prüfungsort, Datum und Klasse versehen sein.
§ 8 Öffentlichkeitsarbeit
Pressemitteilungen vor und nach der Veranstaltung an die örtliche Presse erfolgen durch den Ausrichter oder nach Absprache mit dem OfÖ. Überörtlich ist der OfÖ/LV zuständig. Ein Bericht über die Prüfung im Verbandsorgan wird vom PL gefertigt und über den OfÖ/LV dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit des DVG zugesandt.
§ 9 Verschiedenes
Laut Kostenordnung des DVG ist der LV für die Entschädigung der Teilnehmer an der BSP zuständig. Der LV setzt einen Mannschaftsführer ein. Der LV zahlt an die qualifizierten Teilnehmer der BSP und an den Mannschaftsführer einen Pauschalbetrag und die entsprechenden Fahrtkosten (siehe Kostenordnung des LV S.-H.). Für alle weiterführenden Veranstaltungen sind die entsprechenden Verbände zuständig.
Anlage X: LV-CaniCross-Meisterschaft zur ersten Seite
§ 1 Veranstaltung
Die Landesmeisterschaft CaniCross / DogScooter / Bikejöring (CC/DS/BJ) ist ein gemeinsamer Leistungswettbewerb der LV Hamburg und Schleswig-Holstein und dient der Ermittlung der schnellsten Läufer auf den Langstrecken im CC, im DS und im BJ in den jeweiligen Altersklassen gem. gültiger PO. Gleichzeitig ist es ein Qualifikationsturnier zur BSP CC/DS/BJ des DVG.
Die Landesmeisterschaft CC/DS/BJ findet an einem Samstag oder Sonntag zwischen dem 01. November und dem 31. Januar des Folgejahres statt. Vereine der LV HH und S.-H. können sich ab sofort um die Austragung bewerben. Der jährliche Wechsel der Austragung zwischen den LV ist anzustreben. In der Saison 2021/22 beginnt der LV HH mit der Ausrichtung.
Bewerbungen zur Vergabe der Ausrichtung müssen spätestens sechs Wochen vor der Delegiertentagung beim 1. Vorsitzenden des LV schriftlich eingegangen sein. Die Veranstaltung wird auf der Delegiertentagung für das Folgejahr per Abstimmung vergeben. Sollte keine Bewerbung vorliegen, bemüht sich der LV um einen Ausrichter und beschließt den Zuschlag per Vorstandsbeschluss (Arbeitsgemeinschaften sind möglich).
§ 2 Teilnahmebedingungen
Die gemeldeten Teilnehmer haben die Anweisungen des PL im Vorfeld und am Veranstaltungstermin zu befolgen.
Startberechtigt sind alle HF der teilnehmenden LV. Eine Qualifikation für diese Veranstaltung ist nicht vorgesehen. Verspätet eingegangene Meldungen werden nicht berücksichtigt. Der DVG-Meldeschein muss inhaltlich und formal korrekt (per PC) ausgefüllt sein. Meldeschluss ist 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn. Eine Meldung ist ggf. auch über ein Onlinemeldeportal möglich, wenn der Ausrichter diese Möglichkeit anbietet. Die Einhaltung der Meldefrist bleibt davon unberührt.
Die Vorführung von läufigen Hündinnen erfolgt jeweils am Ende eines Laufes. Die Information über die Läufigkeit muss dem PL spätestens einen Tag vor der Veranstaltung gegeben werden.
Die Qualifikations- und Anmeldevorgaben zur DVG-BSP-CC regelt die entsprechende Ordnung des DVG.
§ 3 Austragungsmodus
Es werden folgende Disziplinen angeboten, wobei die Vorgaben gem. gültiger PO gelten:
a) CaniCross Langstrecke
b) DogScooter Langstrecke
c) Bikejöring Langstrecke
§ 4 Siegerehrung
Es findet eine getrennte Wertung der Teilnehmer aus dem LV HH und dem LV S.-H. statt. Die Siegerehrung hat entsprechend der Bedeutung der Veranstaltung in einem würdigen Rahmen zu erfolgen. Die Teilnahme an der Siegerehrung ist für alle Teilnehmer verpflichtend. Ausnahmegenehmigungen kann im Einzelfall nur der PL erteilen.
§ 5 Prüfungsleitung
Der PL ist der OfT des ausrichtenden LV. Sollte der OfT bei dieser Veranstaltung das Amt des PL nicht ausüben können, kann er die Leitung an eine geeignete Person delegieren. Der Fristschutzantrag wird vom ausrichtenden LV gestellt. Der PL ist für die Gesamtorganisation und für alle mit diesem Amt verbundenen Aufgaben verantwortlich. Er gibt die Einladung zur Veranstaltung an die Teilnehmer und die MV der teilnehmenden LV so schnell wie möglich nach Meldeschluss heraus.
§ 6 Leistungsrichter
Die Berufung erfolgt durch den OfT des ausrichtenden LV. Nach Möglichkeit sollte der OfT des nicht ausrichtenden LV als LR eingesetzt werden. Die Benachrichtigung des LR erfolgt so schnell wie möglich, spätestens zehn Tage vor der LV-Meisterschaft CC. Der LR erhält eine Erinnerungsgabe.
§ 7 Pflichten des ausrichtenden Vereins
Mit der Abgabe der Bewerbung garantiert der Bewerber die Erfüllung des folgenden Forderungskataloges, auch wenn die Forderungen zum Wohle der Hunde über die Bestimmungen der geltenden PO hinausgehen.
Der ausrichtende MV stimmt alle wesentlichen Fragen in der Vorbereitungsphase der Veranstaltung mit dem PL ab. Angestrebt wird eine harmonische Zusammenarbeit.
Die Teilnehmer und die MV werden in Absprache mit dem PL mit allen veranstaltungsrelevanten Informationen rechtzeitig versorgt. Darüber hinaus ist der Ausrichter für die Herausgabe eines würdigen Plakates verantwortlich. Das Plakat muss auf den Veranstalter (LV S.-H.) hinweisen. Der Ausrichter erstellt einen Ablaufplan/Zeitplan in Absprache mit dem OfT. Der Ausrichter hat den OfT rechtzeitig und laufend über den jeweiligen Stand seiner Vorbereitungen zu unterrichten.
Der ausrichtende MV stellt in Absprache mit dem PL ausreichend verantwortungsbewusste Sportfreunde zur Durchführung der Veranstaltung und einen qualifizierten Organisationsleiter sowie die benötigten Geländestrecken bereit. Er stellt die zur Durchführung des Turniers notwendigen Geräte und Utensilien gem. gültiger PO und weitere technische Geräte wie Hard- und Software zur Durchführung, Abwicklung und Auswertung des Wettkampfs zur Verfügung. Er sorgt für sanitäre Anlagen und organisiert eine angemessene Bewirtung der Teilnehmer und Gäste. Des Weiteren sorgt er für ausreichende Parkmöglichkeiten für die Zuschauer und einen Hundeführerparkplatz.
Der Ausrichter stellt die einmalig zu vergebenden Pokale, die Urkunden, die Startnummern, Siegerpodeste und eine Lautsprecheranlage. Er sorgt für die Einhaltung aller amtstierärztlichen Bestimmungen. Der Ausrichter ist abgesehen von der sportlichen Durchführung der Veranstaltung grundsätzlich autark.
§ 8 Pflichten des LV
Der LV unterstützt den Ausrichter in allen Belangen. Er hält über den PL ständig Kontakt. Er ist verantwortlich für den Abschluss aller nötigen Versicherungen (z. B. Haftpflicht).
§ 9 Kostenregelungen
Die Kostenregelung richtet sich nach der Kostenordnung des jeweils ausrichtenden LV. Für den LV S.-H. als Ausrichter gilt:
Das Startgeld erhält der Ausrichter. Die Startgeldhöhe orientiert sich an den aktuell üblichen Startgeldern im LV und wird durch den ausrichtenden MV in der Ausschreibung bekanntgegeben. Es gilt für Teilnehmer mit einem Hund. Für jeden weiteren Hund muss das Startgeld erneut gezahlt werden. Das Startgeld muss gezahlt werden, wenn der Teilnehmer sich schriftlich angemeldet und sich bis zum Meldeschluss nicht abgemeldet hat.
Der LV stellt dem Ausrichter einen Zuschuss laut Kostenordnung für die Veranstaltung zur Verfügung. Die Kosten für den LR übernimmt der Ausrichter gemäß der LV-Bestimmung sowie Urkunden, Pokale und eventuell Erinnerungsgaben für die Teilnehmer. Die Kosten für den PL übernimmt der LV.
Für das Jahr, in dem die Veranstaltung im LV HH stattfindet, übernimmt der LV S.-H. die Kosten für Urkunden für alle Teilnehmer aus dem LV S.-H. und für die Erstplatzierten aus dem LV S.-H. Pokale o. ä. im üblichen Rahmen (Pokale nur für die Disziplinen, deren Sieger sich jeweils zur DVG/BSP CC/DS/BJ qualifizieren). Dies gilt auch für den LV HH in dem Jahr, in dem die Veranstaltung im LV S.-H. stattfindet.
§ 10 Öffentlichkeitsarbeit
Pressemitteilungen vor und nach der Veranstaltung an die örtliche Presse erfolgen durch den Ausrichter oder nach Absprache mit dem OfT. Überörtlich ist der OfT/LV zuständig. Ein Bericht über die Veranstaltung im Verbandsorgan wird vom PL gefertigt und über den OfÖ/LV dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit des DVG zugesandt.
§ 11 Verschiedenes
Laut Kostenordnung des DVG ist der LV für die Entschädigung der Teilnehmer aus dem LV S.-H. an der DVG-BSP zuständig. Der LV setzt einen Mannschaftsführer ein. Der LV zahlt an die qualifizierten Teilnehmer der DVG-BSP und an den Mannschaftsführer einen Pauschalbetrag und die entsprechenden Fahrtkosten (siehe Kostenordnung des LV S.-H.).
Die Ergänzung der Satzung um die Anlage IX wurde am 08.05.2022 auf der Delegiertentagung in Neumünster beschlossen.
Anlage XI: LV-Mantrailing-Meisterschaft zur ersten Seite
§ 1 Veranstaltung
Die Veranstaltung wird auf der Delegiertentagung für das Folgejahr per Abstimmung vergeben. Die Veranstaltung wird an einem kompletten Wochenende am ersten oder zweiten April ausgerichtet, zu dem Zeitpunkt gibt es eine Sperre für Prüfung Mantrailing.
Sie ist die Spitzenveranstaltung im jeweiligen Sportjahr. Sie gilt für den ausrichtenden Verein als lukrativ und fördert die Sportart Mantrailing. Die Austragung findet nach den Maßgaben der gültigen PO in der Disziplin statt.
§ 2 Teilnahmebedingungen und Qualifikation
Teilnahmeberechtigt ist jedes Team mit eingetragenen Ergebnissen aus termingeschützten
Prüfungen, die in der DVG Leistungsurkunde eingetragen sind mit MT III, wenn die 16 Startplätze nicht vergeben sind, kann dieses Kontingent mit MT II ab einer Punktzahl von 90 Punkten aufgefüllt werden. Gehen mehr Meldungen als 16 Teilnehmer in der Stufe MT III ein, entscheidet das Leistungsprinzip. Landesmeister kann nur werden, wer an beiden Tagen die höchste gemittelte Punktzahl erreicht hat. Durch Losentscheid wird den Teilnehmern mitgeteilt, bei welchem Leistungsrichter sie ihren Hund am ersten Tag vorführen. Für den zweiten Tag werden sie damit dem weiteren amtierenden Leistungsrichter zugewiesen.
Die Qualifikations- und Anmeldevorgaben zur DVG-BSP-CC regelt die entsprechende Ordnung des DVG.
Zu der im Zeitplan vorgesehenen Prüfung der Hunde muss ein gültiges Impfzeugnis über eine
Tollwutschutzimpfung vorgelegt werden. Soweit Veterinärbehörden zusätzliche Auflagen machen, muss zu diesem Zeitpunkt der entsprechende Nachweis erbracht werden.
Während der Prüfung ist das Tragen einer Sicherheitsweste für den Hundeführer verpflichtend und der Hund trägt ein Geschirr.
Kranke, verletzte Hunde, trächtige oder säugende Hündinnen sind von der Veranstaltung
ausgeschlossen. Der Start von läufigen Hündinnen auf der LM erfolgt als letzte Starter.
Hundeführer, die zum im Zeitplan vorgesehenen Zeitpunkt nicht zur Prüfung ihres Hundes antreten, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Gleichfalls werden Teilnehmer bei Verstößen gegen die PO vom zuständigen Leistungsrichter oder bei Störung der Veranstaltung vom Gesamtleiter ausgeschlossen.
§ 3 Prüfungsleitung und Leistungsrichter
Prüfungsleitung ist der OfM/LV oder eine von ihm eingesetzte geeignete Vertretung. Den
Fristschutzantrag stellt der OfM mindestens acht Wochen vor der Veranstaltung und
benachrichtigt die LR.
Der OfM überprüft die ausgewählten Orte der Strecken und Skizzen mindestens 10 Tage vor der Ausrichtung.
Die Prüfungsleitung ist für die Gesamtorganisation und alle mit dem Amt verbundenen Aufgaben verantwortlich.
Der Ausrichter stellt eine Prüfungsaufsicht und die erforderlichen Versteckpersonen.
Zur LV Mantrailing werden 2 Leistungsrichter in Abhängigkeit der Meldezahlen und des
Rahmenzeitplans berufen. Die Leistungsrichter werden vom OfM oder LRO berufen.
Eine gemeinsame Besprechung der amtierenden LR, der Prüfungsaufsicht, des Organisations- leiters und der Prüfungsleiter wird vom OfM oder einem von ihm benannten LR geleitet und findet vor Ort vor Beginn der Meisterschaft statt. Dabei erhalten alle LR allgemeine und spezifische Informationen zu den verschiedenen Orten. Den LR werden qualifizierte Skizzen und Lagepläne der zu prüfenden Trails zur Verfügung gestellt.
Die Bewertungen sind nach der gelaufenen Prüfung vom LR öffentlich bekannt zu geben und diese sind nicht anfechtbar.
§ 4 Versteckpersonen
Die VP werden von der Prüfungsleitung benannt, diese verpflichten sich nur die vorgegebenen
Strecken abzulaufen, die Ihnen zugewiesen werden. Nach dem Legen der Trails darf der Ort nur am Tag der Prüfung auf einem Weg der nicht zum Ausarbeiten des Hundes gehört zum Ziel gebracht werden. Die Zeiten der Auslegung werden dem Regelwerk entnommen.
Die VP bleibt solange im an dem Ort bis der Hund gefunden hat oder Dieser andere Anweisungen erhält.
§ 5 Pflichten des ausrichtenden Vereins
Bereitstellung der Sportstätte, und sonstigen Nebenplätzen einschließlich ausreichender sanitärer Einrichtungen.
Schriftverkehr mit den zuständigen Behörden (Veterinär-, Ordnungs-, Kreis und Landesbehörden).
Der Ausrichter sorgt für die Einhaltung aller amtstierärztlichen Bestimmungen.
Der Ausrichter ist für die Anmeldungen, Starterlisten, Plakate und Werbung verantwortlich.
Die Plakate und Flyer können per Mail mit dem Hinweis LV S.-H. versendet werden.
Aufgaben des Ausrichters sind ebenfalls:
Das Versenden der Einladungen, die Erstellung der Starterliste, die Ausarbeitung der zu legenden Trails (gemäß dem Regelwerk) mit den dazugehörigen Skizzen.
Der Zeitplan wird vom OfM in Abstimmung mit dem Ausrichter erstellt und veröffentlicht.
Die Teams finden sich eine halbe Stunde vor der im Zeitplan ausgewiesenen Startzeit ein und warten dort am/im Auto, weitere Anweisungen sind zu beachten. Änderungen des Zeitplans werden regelmäßig bekannt gegeben.
Er stellt in Absprache mit dem PL ausreichend verantwortungsbewusste Sportfreunde zur
Durchführung der Veranstaltung. und stellt darüber hinaus eine angemessene Verpflegung der Funktionsträger sicher.
§ 6 Leistungsrichter
Die Berufung erfolgt durch den OfT des ausrichtenden LV. Nach Möglichkeit sollte der OfT des nicht ausrichtenden LV als LR eingesetzt werden. Die Benachrichtigung des LR erfolgt so schnell wie möglich, spätestens zehn Tage vor der LV-Meisterschaft CC. Der LR erhält eine Erinnerungsgabe.
§ 7 Pflichten des LV
Der LV unterstützt den Ausrichter in allen Belangen. Er hält über den PL regelmäßig Kontakt.
Er ist verantwortlich für den Abschluss aller notwendigen Versicherungen ( z.B. Haftpflicht)
§ 8 Kostenregelungen
Der Ausrichter erhält das Meldegeld zur Deckung aller personellen und administrativen
(u.a. für Erinnerungsgaben für die Starter, Urkunden etc.)
§ 10 Öffentlichkeitsarbeit
Pressemitteilungen vor und nach der Veranstaltung an die örtliche Presse erfolgen durch den Ausrichter oder nach Absprache mit dem OfM/LV. Überörtlich ist der OfM/LV zuständig. Ein Bericht über die Veranstaltung im Verbandsorgan wird vom PL gefertigt und über den OfÖ/LV dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit des DVG zugesandt.
§ 11 Verschiedenes
Laut Kostenordnung des DVG ist der LV für die Entschädigung der Teilnehmer aus dem LV S.-H. an der DVG-BSP zuständig. Der LV setzt mindestens einen Mannschaftsführer (bei mehr als einem Teilnehmer zwei Mannschaftsführer) ein. Der LV zahlt an die qualifizierten Teilnehmer der DVG-BSP und an den/die Mannschaftsführer einen Pauschalbetrag und die entsprechenden Fahrtkosten (siehe Kostenordnung des LV S.-H.).
Für alle weiterführenden Veranstaltungen sind die entsprechenden Verbände
zuständig. Sportfreunde, die sich für die BDVG-SP qualifiziert haben, müssen sich über das DVG-online-Meldesystem melden. Voraussetzung für die Annahme der Meldung ist die Teilnahme an der LV Landesmeisterschaft Mantrailing.
Die Ergänzung der Satzung um die Anlage XI wurde am 05.02.2023 auf der Delegiertentagung in Neumünster beschlossen.
Anlage XII: LV-Hoopers-Meisterschaft zur ersten Seite
§ 1 Veranstaltung
Die Landesmeisterschaft Hoopers ist die Spitzenveranstaltung im jeweiligen Sportjahr, ausgetragen nach den Maßgaben der jeweils gültigen PO in den Prüfungsstufen H1, H2, H3. Sie dient zu Ermittlung der Landesmeister Hoopers in den jeweiligen Prüfungsstufen. Ein gemeinsamer Leistungswettbewerb der LV Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein ist möglich. Gleichzeitig ist es ein Qualifikationsturnier zur BSP Hoopers des DVG. Die Landesmeisterschaft Hoopers muss im Qualifikationszeitraum der BSP stattfinden. Sie kann als offenes Turnier stattfinden.
Bewerbungen zur Vergabe der Ausrichtung müssen spätestens sechs Wochen vor der Delegiertentagung beim 1. Vorsitzenden des LV schriftlich eingegangen sein.
Die Veranstaltung wird auf der Delegiertentagung für das Folgejahr per Abstimmung vergeben. Sollte keine Bewerbung vorliegen, bemüht sich der LV um einen Ausrichter und beschließt den Zuschlag per Vorstandsbeschluss:
§ 2 Teilnahmebedingungen und Qualifikation
Die gemeldeten Teilnehmer haben die Anweisungen des PL im Vorfeld und am Veranstaltungstermin zu befolgen. Startberechtigt sind alle HF der teilnehmenden LV. Eine Qualifikation für diese Veranstaltung ist jeweils ein bestandener Lauf in der jeweiligen Klasse mit der Wertnote gut. Es werden nur Ergebnisse aus VDH termingeschützten Prüfungen anerkannt, die in die DVG Leistungsurkunde eingetragen sind. Die Qualifikation muss mit dem demselben Team (Mensch und Hund) erlaufen worden sein.
Dem Meldeschein ist die Kopie der Leistungsurkunde beizufügen. Verspätet eingegangene Meldungen werden nicht berücksichtigt. Der DVG-Meldeschein muss inhaltlich und formal korrekt (per PC) ausgefüllt sein.
Meldeschluss ist 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Eine Meldung ist ggf. auch über ein Onlinemeldeportal möglich, wenn der Ausrichter diese Möglichkeit anbietet. Die Einhaltung der Meldefrist bleibt davon unberührt.
Jedes Team meldet unter Angabe der erforderlichen Qualifikationen sowie einen Qualifikationszeitraum erworbenen besten 3 Turnierergebnissen (bestehend aus mindestens 2 Einzelläufen) innerhalb von VDH termingeschützten Veranstaltungen.
Die Qualifikation ist erforderlich zum Nachweis der Startberechtigung: die 3 Turnierergebnisse (inklusive Qualifikation) zählen bei der Ermittlung des Landesmeisters in den Klassen H1, H2 und H3 und bei Überschreitung der Teilnehmerzahl als Leistungsprinzip Auswahl Kriterium.
Jugendliche bis zum Vollendeten 18. Lebensjahr können teilnehmen, wenn sie die genannte Qualifikation erbringen. Unter den Jugendlichen wird in jeder Klasse ein Jugend-Landesmeister ermittelt. Sie erhalten bei Qualifikationsnachweis einen Startplatz. Die Vorführung von läufigen Hündinnen erfolgt jeweils am Ende eines Laufes. Die Information über die Läufigkeit muss dem PL zeitnah vor der Veranstaltung gegeben werden.
§ 3 Austragungsmodus
Es werden folgende Disziplinen angeboten, wobei die Vorgaben gem. gültiger PO gelten:
a) H1 b) H2 c) H3
Die Höchstzahl wird auf 60 Teams festgesetzt, die jeweils 2 Läufe absolvieren. Die Startberechtigung erfolgt nach dem Leistungsprinzip.
Die Landesmeisterschaft besteht aus 2 Läufen. In der Reihenfolge wird nur berücksichtigt, wer am Tag des Wettkampfes mindestens einen Lauf mit Werturteil V, SG oder G besteht; Teilnehmer mit Wertnote o.B. fallen aus der Gesamtwertung raus.
Jedes Team meldet mit seinen im Qualifikationszeitraum erworbenen besten 3 Ergebnissen (es zählen je 2 Läufe) innerhalb von VDH termingeschützten Veranstaltungen. Es zählen nur Turnierergebnisse aus der Klasse, für die der Teilnehmer meldet. Die Ergebnisse werden bepunktet und dienen bei Punktgleichheit am Tag der LM der Rangierung:
V 0 10 Punkte
V 5 8 Punkte
SG 10 Fehlerpunkte 6 Punkte
SG 15 Fehlerpunkte 4 Punkte
G 20 Fehlerpunkte 2 Punkte
G 25 Fehlerpunkte 1 Punkt
Entstehen bei der Kombiwertung der Einzelläufe am Veranstaltungstag Doppelplatzierungen, dienen die Punkte der eingereichten 3 besten Turnierergebnisse der Rangierung.
§ 4 Siegerehrung
Es findet bei gemeinsamer Ausrichtung eine getrennte Wertung der Teilnehmer aus dem LV HH, LV MV und dem LV S.-H. statt.
Die Siegerehrung hat entsprechend der Bedeutung der Veranstaltung in einem würdigen Rahmen zu erfolgen. Die Teilnahme an der Siegerehrung ist für alle Teilnehmer mit Hund verpflichtend. Unentschuldigtes Fernbleiben von der Siegerehrung kann zu den zukünftigen Meisterschaften innerhalb des DVG führen Ausnahmegenehmigungen kann im Einzelfall nur der PL erteilen.
§ 5 Prüfungsleitung
Der PL ist der Beauftragte des Landesverbandes des ausrichtenden LV. Sollte der Beauftragte bei dieser Veranstaltung das Amt des PL nicht ausüben können, kann er die Leitung an eine geeignete Person delegieren. Der Fristschutzantrag wird vom Beauftragten gestellt. Der PL ist für die Gesamtorganisation und für alle mit diesem Amt verbundenen Aufgaben verantwortlich.
§ 6 Wertungsrichter
Wertungsrichter für den Ausrichter werden vom Beauftragten/LV beim Beauftragten/DVG beantragt. Der Wertungsrichter erhält eine Erinnerungsgabe.
§ 7 Pflichten des ausrichtenden Vereins
Der ausrichtende MV stimmt alle wesentlichen Fragen in der Vorbereitungsphase der Veranstaltung mit dem PL ab. Angestrebt wird eine harmonische Zusammenarbeit.
Die Teilnehmer und die MV werden in Absprache mit dem PL mit allen veranstaltungs-relevanten Informationen rechtzeitig versorgt. Darüber hinaus ist der Ausrichter für die Herausgabe eines würdigen Plakates verantwortlich. Das Plakat muss auf den Veranstalter (LV S.-H.) hinweisen.
Der Ausrichter erstellt einen Ablaufplan/Zeitplan in Absprache mit dem LV Beauftragten Hoopers. Der Ausrichter hat den LV Beauftragten Hoopers rechtzeitig und laufend über den jeweiligen Stand seiner Vorbereitungen zu unterrichten. Der ausrichtende MV stellt in Absprache mit dem PL ausreichend verantwortungsbewusste Sportfreunde zur Durchführung der Veranstaltung und einen qualifizierten Organisationsleiter sowie ein angemessenes Veranstaltungsgelände bereit.
Er stellt die zur Durchführung des Turniers notwendigen Geräte und Utensilien gem. gültiger PO und weitere technische Geräte wie Hard- und Software zur Durchführung, Abwicklung und Auswertung des Wettkampfs zur Verfügung.
Er sorgt für sanitäre Anlagen und organisiert eine angemessene Bewirtung der Teilnehmer und Gaste. Des Weiteren sorgt er für ausreichende Parkmöglichkeiten für die Zuschauer und einen Hundeführerparkplatz. Der Ausrichter stellt die einmalig zu vergebenden Pokale, die Urkunden, die Startnummern, Siegerpodeste und eine Lautsprecheranlage.
Er sorgt für die Einhaltung aller amtstierärztlichen Bestimmungen. Für jeden teilnehmenden Hund muss ein Impfzeugnis und eine Tollwutschutzimpfung vorgelegt werden. Soweit Veterinärbehörden zusätzliche Auflagen machen, muss zu diesem Zeitpunkt der entsprechende Nachweis erbracht werden. Alle Hunde müssen eindeutig identifizierbar sein und sich einer Unbefangenheitskontrolle unterziehen.
Der Ausrichter ist abgesehen von der sportlichen Durchführung der Veranstaltung grundsätzlich autark.
§ 8 Pflichten des LV
Der LV unterstützt den Ausrichter in allen Belangen. Er hält über den PL ständig Kontakt. Er ist
verantwortlich für den Abschluss aller nötigen Versicherungen (z. B. Haftpflicht).
§ 10 Öffentlichkeitsarbeit
Pressemitteilungen vor und nach der Veranstaltung an die örtliche Presse erfolgen durch den Ausrichter oder nach Absprache mit dem Beauftragten Hoopers. Überörtlich ist der Beauftragten Hoopers zuständig. Ein Bericht über die Veranstaltung im Verbandsorgan wird vom PL gefertigt und über den OfÖ/LV dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit des DVG zugesandt.
§ 11 Verschiedenes
Laut Kostenordnung des DVG ist der LV für die Entschädigung der Teilnehmer an der DVG-BSP zuständig. Der LV setzt einen Mannschaftsführer ein. Der LV zahlt an die qualifizierten Teilnehmer der BSP und an den Mannschaftsführer einen Pauschalbetrag und die entsprechenden Fahrtkosten (siehe Kostenordnung des LV S.-H.).
Die Ergänzung der Satzung um die Anlage XII wurde am 05.02.2023 auf der Delegiertentagung in Neumünster beschlossen.