Satzung Landesverband Schleswig-Holstein

Abkürzungen in der Satzung

BH/VT  Begleithundeprüfung/Verhaltenstest
BSP  Bundessiegerprüfungen des DVG, Bundesjugendsiegerprüfung (BJSP)
GHM  Gebrauchshundmeisterschaft
HF  Hundeführer/in
JHV  Jahreshauptversammlung (Delegiertentagung)
LR  Leistungsrichter/in
LV  Landesverband (Schleswig-Holstein)
MV  Mitgliedsverein
Ofx  Obmann /frau für x (entsprechende Sparte, z. B. OfA: Obmann für Agility)
PL  Prüfungsleiter/in
THS  Turnierhundsport
CC  CaniCross
DJ  DogScooter
BJ  Bikejöring


In der vorliegenden Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet, sie bezieht sich jedoch auf Personen aller Geschlechter.


 

§ 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen „Landesverband Schleswig-Holstein im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine (DVG)“ Sportverband für das Polizei- und Schutzhundwesen e. V. gegründet am 19.März 1948, hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Kiel und ist beim Amtsgericht Kiel in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

Zweck des Landesverbandes ist u.a. die Förderung des Hundesportes I.S.d. §52 II Nr. 23 Abgabenordnung (AO) und des Tierschutzes i.S.d. § 52 II Nr. 14 AO.
Der Verband unterstützt alle Bestrebungen, die der allgemeinen Gesundheitsvorsorge durch Sport, Umweltschutz, der menschlichen Naturverbundenheit, dem Tierschutz und der Tierseuchenbekämpfung dienen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. die Erhaltung, Festigung und Vertiefung der Gebrauchseigenschaften des Hundes, dessen Ausbildung nach sinnvollen Regeln unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen vor allem zum Tierschutz, sowie die körperliche Ertüchtigung des Menschen beim Sport mit dem Hund.
2. die Ausbildung von Hundeführern und Hunden in allen Disziplinen unter Beachtung tierschutzrechtlicher Bestimmungen.
3. die Herausbildung und Abstimmung der koordinativen Fähigkeiten des Menschen in Bezug auf die Fähigkeiten des Tieres.
4. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen.
5. die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im DVG auf Landes- und Bundesebene.
6. die Schaffung von Übungsplätzen für die Ausbildung von Hund und Halter.
7. die Anleitung und Überwachung der Ausbildung.
8. Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Prüfungen und Wettkämpfen für Hunde nach den jeweils geltenden Prüfungsordnungen des DVG, des Verbandes für das deutsche Hundewesen (kurz: VDH) bzw. des Fédération Cynologique Internationale (kurz: FCI) und Tierschutzgesichtspunkten.
9. Beratung von Hundehaltern und solchen, die es werden wollen; unter anderem mit Informationen in allen zur Verfügung stehenden Medien sowie die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, insbesondere im verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.
10. Förderung der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten der Hunde.
11. Zusammenarbeit mit kynologischen Organisationen, Tierschutz-, Jagdschutz und Naturschutzverbänden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes dürfen nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten. Weiter besteht bei Austritt oder Auflösung des Verbandes kein Auseinandersetzungsanspruch gegenüber dem Verbandsvermögen, Sacheinlagen und Kapital, das in das Vermögen des Verbandes geleistet werden, gehören dem Verband und dürfen Mitgliedern auch nach Austritt nicht wieder zurück gewährt werden. Auch die Entschädigung für Sacheinlagen zum gemeinsamen Wert ist nicht zulässig. Um Gegenstände und Gelder zurückerhalten zu können, wären diese dem Verband als Leihgabe, ggf. mit entsprechender schriftlicher Grundlage, zur Verfügung zu stellen. Ansonsten dürfen dem Verband übertragende Gelder und Gegenstände nur von diesem für die gemeinnützigen Zwecke verendet werden. Mitglieder der Verbandsorgane und sonstige Funktionsträger bzw. Beauftragte des Verbandes haben Anspruch auf Erstattung der ihnen in diesem Rahmen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Eine Erstattung erfolgt gegen Beleg und/oder unter Ansatz der steuerfreien Pauschal- und Höchstbeträge.
4. Der Verband darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Erwerb der Zugehörigkeit

Dem LV angehören kann jeder Hundesportverein, der nach Aufnahme durch den DVG dem LV zugewiesen wird. Die Zuweisung eines Vereines kann jederzeit erfolgen. Mit der Zuweisung erkennen die Vereine die Satzung des LV und des DVG als verbindlich an. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium des DVG nach Anhörung des LV.
Der LV beachtet, dass die Bewerbung im Rundschreiben des LV mit dem Hinweis auf Einspruchsmöglichkeiten bekanntgegeben werden muss.
Bei Einspruch eines Mitgliedvereins ist dieser schriftlich einzureichen. Der Einspruch ist auf einer LV-Vorstandsitzung als Tagesordnungspunkt zu behandeln. Der Beschluss des LV ist dem Verein, der den Einspruch gegen die Aufnahme eingelegt hat, schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Verpflichtung gegenüber dem Hund

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Hunde verpflichtet, die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
• die Hunde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen
• den Hunden ausreichend Bewegung zu ermöglichen
• die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechte Hundeausbildung zu wahren, so z.B. die Hunde nicht zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
2. Auf Veranstaltungen des Verbandes unterwerfen sich die Mitglieder der entsprechenden Ordnungen des DVG, des VDH und des FCI einschließlich ihrer Rechtsordnungen. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln können mit Verwarnung, Geldbußen und/ oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die sich aus der Satzung ergebenen Aufgaben des LV in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen des LV teilzunehmen. Dieses Recht ruht, solange sich ein MV mit seinen Beiträgen im Rückstand befindet (§ 19 der Satzung).
Die Mitglieder haben die folgenden Pflichten:
• die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einschließlich der Satzung und Beschlüsse des DVG zu befolgen
• ihre Beitragspflichten pünktlich zu erfüllen
• die politische und konfessionelle Neutralität des Verbandes zu achten
• den Belangen des Tierschutzes ordnungsgemäß nachzukommen
• die seuchenpolizeilichen Vorschriften zu beachten

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft und Folgen

Die Mitgliedschaft endet
• durch Auflösung (§23 der LV-Satzung);
• durch Austritt aus dem DVG (§ 13 der DVG-Satzung);
• durch Ausschluss aus dem DVG (§15 der DVG-Satzung);
• wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht (§§ 7, 19 der LV-Satzung; § 30 der DVG-Satzung).
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsschaftsverhältnis.

§ 8 Organe des Verbandes

Die Organe des LV sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• der Ehrenrat

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Versammlung setzt sich aus den Delegierten der MV und dem LV-Vorstand zusammen. Ausführungsbestimmungen regelt die Versammlungsordnung, welche die Mitgliederversammlung beschließt. Bei Bedarf ist eine Mitgliederversammlung vom LV-Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail einzuberufen, wenn der Vorstand diese Einberufung für erforderlich hält oder mindestens fünf MV die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen fordern.

§ 10 Online-Mitgliederversammlungund schriftliche Beschlussfassungen

1. Abweichend von § 32 I 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass Mitgliederversammlungen ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort stattfinden und diese ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
2. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. über einen individuellen Login).
3. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die jeweils aktuelle Fassung der „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ wird mit Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
4. Abweichend von § 32 II BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn - alle Mitglieder in Textform beteiligt worden, - bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre
Stimmen in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
5. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Vorstandsitzungen und -beschlüsse entsprechend.

§ 11 Jahreshauptversammlung (Delegiertentagung) 

Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres lädt der 1. Vorsitzende mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu einer Jahreshauptversammlung (JHV) ein. Die Einladung erfolgt per E-Mail und wird zudem auf der LV-Homepage bekanntgegeben. Die Tagesordnung muss enthalten:
1. Genehmigung der letzten Niederschrift
2. Jahresberichte des Vorstandes
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl eines Kassenprüfers und fällige Neuwahlen des Vorstandes gemäß §§ 17, 18 der LV-Satzung
6. Festsetzung des Jahresbeitrages
7. Vergabe von Landesveranstaltungen
8. Terminfestlegung der JHV für das folgende Jahr
9. Verschiedenes
Anträge zur JHV müssen per E-Mail an den Geschäftsführer mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin der JHV eingereicht werden. Die Anträge sind den Mitgliedern mit der Einladung zuzusenden. Dringlichkeitsanträge regelt die Versammlungsordnung.

§ 12 Stimmrecht bei Mitgliederversammlung und JHV

In der Versammlung ist jedes Vorstandsmitglied des LV mit einer Stimme stimmberechtigt. MV erhalten je angefangene 25 Einzelmitglieder je eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur von dem MV-Vorsitzenden oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter seines Vereins ausgeübt werden. Der Ehrenvorsitzende des LV ist mit einer Stimme stimmberechtigt.
Bei Personenwahlen wird auf Antrag geheim mittels Stimmzettel abgestimmt. Die geheime Abstimmung muss dann durchgängig bei allen Personenwahlen durchgeführt werden. Alle Sachabstimmungen und Abstimmungen zur Geschäftsordnung erfolgen offen mit Handzeichen und einfacher Stimmenmehrheit. Es kann auch eine geheime Wahl beantragt werden.

§ 13 Leitung der Mitgliederversammlungen und JHV

Die Leitung der Versammlung hat der 1. Vorsitzende des LV, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollte auch dieser verhindert sein, übernimmt der Geschäftsführer und nach diesem der Kassenwart die Versammlungsleitung.

§ 14 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und JHV

Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen MV beschlussfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.

§ 15 Vorstand des Landesverbandes

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus den folgenden Personen:
• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden
• dem Geschäftsführer
• dem Kassenwart
Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand nimmt sämtliche bei dem Verband anfallende Geschäfte und Aufgaben wahr. Er ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. Dabei hat er die im Sinne des § 4 der Satzung gesetzten Zwecke zu beachten. Seine Vertretung erstreckt sich nicht auf hiermit unvereinbare Geschäfte.

Der gesamte Vorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
• dem Schriftführer
• dem Leistungsrichter-Obmann (LRO)
• dem Obmann für Gebrauchshundsport (OfG)
• dem Obmann für Turnierhundsport (OfT)
• dem Obmann für Agility (OfA)
• dem Obmann für Obedience (OfO)
• dem Obmann für Rally-Obedience (OfR)
• dem Obmann für Hoopers (OfH)
• dem Obmann für Jugend (OfJ)
• dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit (OfÖ)

§ 16 Wahl des Vorstandes und Amtsdauer

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl unter den Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben, Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe des Geschäftsjahres aus, so ist auf der nächsten JHV für den Rest der Wahlperiode des Ausgeschiedenen eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis dahin wird ein anderes LV-Vorstandsmitglied mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragt (siehe § 17 Geschäftsordnung). In diesem Falle der Doppelfunktion des Vorstandsmitgliedes behält das Vorstandsmitglied bei Abstimmung jedoch nur eine Stimme. Gewählte Doppelfunktionen sind nicht zulässig. 

Gewählt werden in den Jahren mit ungerader Jahreszahl:
• der 1. Vorsitzende
• der Geschäftsführer
• der Schriftführer
• der Leistungsrichter-Obmann (LRO)
• der Obmann für Turnierhundsport (OfT)
• der Obmann für Obedience (OfO)
• der Obmann für Rally-Obedience (OfR)

Gewählt werden in den Jahren mit gerader Jahreszahl:
• der 2. Vorsitzende
• der Kassenwart
• der Obmann für Gebrauchshundsport (OfG)
• der Obmann für Agility (OfA)
• der Obmann für Jugend (OfJ)
• der Obmann für Öffentlichkeitsarbeit (OfÖ)
• der Obmann für Hoopers (OfH)
• der Beauftragte für Mantrailing (BfM) - gehört nicht dem Vorstand an

Gewählt werden kann, wer bei der Versammlung anwesend ist. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn eine zur Wahl vorgeschlagene Person verhindert ist, aber die Annahme der Wahl schriftlich vor Beginn der Versammlung beim Vorstand hinterlegt wurde.

§ 17 Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende, Förderer des Hundesports

Verdienstvolle Mitglieder eines MV, ehemalige Landesvorsitzende, Förderer des Hundesportes und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens können zum Ehrenmitglied, zum Ehrenvorsitzenden oder zum Förderer des Hundesportes im LV ernannt werden. Dieses wird auf der JHV mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 18 Kassenprüfer

Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die JHV zwei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach 2 Geschäftsjahren möglich.
Zusätzlich ist für zwei Jahre ein Ersatzkassenprüfer zu wählen. LV-Vorstandsmitglieder dürfen nicht gewählt werden.
Den Kassenprüfern obliegt die Kontrolle der finanziellen Angelegenheiten des Verbandes. Sie haben zum Ende des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie sind weiterhin verpflichtet, auf der JHV einen mündlichen Bericht abzugeben.

§ 19 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der von der JHV im laufenden Geschäftsjahr für das folgende Jahr festgelegt wird.
Der Mitgliedsbeitrag einschließlich der DVG-Abgabe wird gemäß Beschluss der DVG-Mitgliederversammlung vom Vereinskonto laut Einzugsermächtigung eingezogen.
MVs, die mit den Beiträgen im Rückstand sind, haben bis zur Beitragszahlung kein Anrecht auf Fristschutzgenehmigung und Bereitstellung von Leistungsrichtern.

§ 20 Ordnungen

Zur Regelung der Aufgaben des Gesamtvorstandes werden für die einzelnen Organe oder Teilbereiche Ordnungen durch Mitgliederversammlung beschlossen. Das Recht auf Beschluss und Änderung der Ordnung steht nur der Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung kann Ordnungen mit einer einfachen Stimmenmehrheit beschließen, sofern sie nicht im Widerspruch zu den DVG-Ordnungen stehen. Sie kann die Ordnung des DVG aber auch übernehmen. Die Bestimmungen der Ordnung sind unmittelbar geltendes Satzungsrecht.

§ 21 Ehrenrat, Ordnungsmaßnahmen und -verfahren

Die JHV wählt jeweils auf drei Jahre einen Ehrenrat. Der Ehrenrat setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Die entsprechende Anzahl von Stellvertretern ist zu wählen. Die Mitglieder wählen ihren Vorsitzenden selbst. Mitglieder des LV-Vorstandes können nicht in den Ehrenrat gewählt werden.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, auf Antrag Unstimmigkeiten zwischen LV-Vorstandsmitgliedern untereinander, dem LV-Vorstand und den MV oder zwischen den MV untereinander gemäß Ehrenratsordnung zu klären und zu schlichten.
Gegen MVs, deren Einzelmitglieder und LV-Organe können wegen verbandsschädigenden Verhaltens, grober Verstöße gegen die Satzung und grober Verstöße gegen die Ausbildungsregeln und unsportlichen Verhaltens folgende Ordnungsmaßregeln verhängt werden:
• Verwarnung
• Verweis
• Veranstaltungssperre
• Ausschluss auf Zeit oder Dauer

Die Maßregeln gegen Vereinsmitglieder und LV-Organe werden vom LV-Ehrenrat auf Antrag des LV-Vorstandes beschlossen und durch den LV-Vorstand vollzogen. Die Maßregel „Ausschluss auf Zeit oder Dauer“ gegen MV wird vom LV-Vorstand beim DVG-Präsidium beantragt und vom DVG-Ehrenrat auf Antrag des DVG-Präsidiums ausgesprochen. Gehört ein Ehrenratsmitglied einem an der Unstimmigkeit beteiligten MV an, so tritt bei der Behandlung dieser Angelegenheit ein Stellvertreter ein.
Bevor ein Organ in der Streitsache den ordentlichen Gerichtsweg beschreitet, muss vorher der Ehrenrat zur Schlichtung angerufen werden. Für alle Beteiligten gelten die Regeln der Ordnung des Ehrenrates. Die Ehrenratsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 22 Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung ist nur möglich, wenn sie die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschließt.
Redaktionelle Veränderungen in den Satzungen und Ordnungen, die aufgrund von Veränderungen von Regelungen im Dachverband, durch Änderungen von Gesetzen oder der Rechtslage als solcher etc. notwendig werden, obliegen dem Vorstand. Die Vereine werden in den Rundschreiben des 1. Vorsitzenden darüber unterrichtet.

§ 23 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im DVG ergeben, werden im Verband unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sowie des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) im Rahmen der Mitgliedschaft personenbezogene Daten von Mitgliedern verarbeitet und gespeichert.
2. Den Organen des Verbandes, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verband fort.
3. Als Mitglied des DVG ist der Verband verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung notwendige Daten seiner Mitglieder an diesen weiterzugeben. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des Verbandes.
4. Personenbezogene Daten der Mitglieder, die zur Begründung und Durchführung der Mitgliedschaft der Verbände bzw. übergeordneter Institutionen erforderlich sind, werden weitergeben, soweit diese eine Aufgabe erfüllen, die letztlich auch im berechtigten Interesse des übermittelnden Vereins liegen, bspw. Name, Vorname, Bestätigung der Dauer der Mitgliedschaft, Funktion im Verein.
5. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
6. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
7. Eine anderweitige, über die Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner/ihrer Daten.
9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Absatz 1 gelöscht.
10. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 24 Auflösung des Landesverbandes

Die Auflösung des LV kann nur auf einer besonders dazu einberufenen Versammlung beschlossen werden. Die Versammlung bedarf der schriftlichen Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen. Die Auflösung kann nur mit 3/4-Stimmenmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Verbandes. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und Sachwerte zu verkaufen.
Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes, soweit es die eingezahlten Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinen Sachwert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Deutsche Rote Kreuz zwecks Verwendung für die Ausbildung von Rettungs-, Lawinen- und Spürhunden.