Zur Beachtung:
Die Position des Obmann für Gebrauchshundsport (OfG) wird als Pilotprojekt für die nächste Wahlperiode 2024/2025 durch den Leistungsrichter Obmann (LRO) mit übernommen / besetzt. (beschlossen auf der Delegiertentagung am 10.02.2024)
§ 1 1. Vorsitzende
Der 1. Vorsitzende führt den Verband. Die Vertretung ist durch den § 12 in der Satzung geregelt. Diese Vollmacht erstreckt sich auch auf die Vertretung des Verbandes in Rechtsstreitigkeiten. Die Hauptaufgaben bestehen in der Verwirklichung der Ziele des Verbandes und in der Feststellung und Überwachung ihrer Durchführung. Von ihm ist die Arbeit der Vorstandsmitglieder in wesentlichen Bereichen zu koordinieren. Die Aktenhaltung erfolgt in der Geschäftsstelle. Er ist zur unverzüglichen Unterrichtung in allen wichtigen Angelegenheiten gegenüber den Vereinen verpflichtet.
Der Vorstand tagt nach Bedarf. Über jede Sitzung ist vom Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand koordiniert seine Arbeit eigenverantwortlich. Dem 1. Vorsitzenden steht hier ein Weisungsrecht zu. Redaktionelle Veränderungen in den Satzungen und Ordnungen, die aufgrund von Veränderungen von Regelungen im Dachverband, durch Änderungen von Gesetzen oder der Rechtslage als solcher etc. notwendig werden, obliegen dem Vorstand. Die Vereine werden in den Rundschreiben des 1. Vorsitzenden darüber unterrichtet. Der 1. Vorsitzende hat die Durchführung folgender Aufgaben zu überwachen:
• die ordnungsgemäße Geschäfts- und Kassenführung
• die Herausgabe von Rundschreiben und Informationen an die Vereine
• die Erstellung der Jahresabschlüsse und Vorbereitung der Kassenprüfung
• die Koordinierung der LV-Veranstaltungen
§ 2 2. Vorsitzende
Der 2. Vorsitzende übernimmt die Vertretung des 1. Vorsitzenden bei seiner Verhinderung und die Erledigung besonderer Aufgaben, die ihm übertragen werden.
§ 3 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des LV einschließlich Schriftverkehr, soweit diese nicht durch diese Geschäftsordnung anderen Funktionsträgern zugewiesen sind, nach vorheriger Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden des LV. Dem Geschäftsführer obliegt die organisatorische Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und der JHV in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden des LV. Er ist für die laufende Ergänzung der LV-Chronik zuständig und hält die Listen des LV auf aktuellem Stand (Mitgliederverzeichnis, Geburtstagsliste etc.). Er kontrolliert die Liste der Ehrenauszeichnungen für Vorsitzende der MV, bzw. Mitglieder des LV-Vorstandes und unterbreitet dem 1. Vorsitzenden des LV anstehende Auszeichnungen.
Er ist verantwortlich für die Durchführung und Ausrichtung der Sachkundenachweis-Erwerbsseminare Versicherung und Recht, Rhetorik, Erste Hilfe am Hund, Struktur, Basisausbildung. (Für die Durchführung und Ausrichtung der Fachseminare ist der jeweilige Obmann der verschiedenen Sparten verantwortlich.)
§ 4 Kassenwart
Dem Kassenwart obliegen die ordnungsgemäße Kassenführung und Abrechnung und die Erstellung und Vorlage eines Kassenberichtes mit Gewinn- und Verlustrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres zur JHV.
§ 5 Schriftführer
Dem Schriftführer obliegen die Protokollführung bei der Mitgliederversammlung und der JHV sowie die Durchführung sonstiger schriftlichen Arbeiten in Abstimmung mit anderen Vorstandsmitgliedern.
§ 6 Leistungsrichterobmann (LRO)
Dem LRO obliegt die Erledigung aller Angelegenheiten, die die Tätigkeit der Leistungsrichter (LR) betreffen sowie weitere Aufgaben, die sich aus den Beschlüssen und der Leistungsrichterordnung des VDH/DVG ergeben. Des Weiteren arbeitet er mit dem OfG zusammen und schult und überwacht die LR des LV nach Maßgabe des DVG. Er gibt Beschlüsse aus der DVG-Sportkommissionssitzung unverzüglich bekannt. Im Rahmen dieser Aufgaben ist er das Verbindungsglied zum DVG. Im Falle einer Verhinderung wird die Vertretung des LRO vom OfG wahrgenommen.
§ 7 Obmann für Gebrauchshundhundsport (OfG)
Dem OfG obliegen Schulungsaufgaben in Verbindung mit dem Gebrauchshundsport, die unverzügliche Herausgabe von Informations- und Schulungsmaterial des Verbandes an die Ausbildungswarte in den MV. Er ist das Verbindungsglied zum entsprechenden DVG-Fachbereich und ihm obliegt des Weiteren die Anleitung und Unterstützung der Ausbildungswarte in den MV. Außerdem überwacht er die Ausbildung von Schutzdiensthelfern nach Maßgabe der DVG-Richtlinien und nimmt an Tagungen des DVG-Sportausschusses teil.
§ 8 Obmann für Turnierhundsport (OfT)
Dem OfT obliegen Schulungsaufgaben in Verbindung mit dem Turnierhundsport (THS) sowie die unverzügliche Herausgabe von Informationen und Schulungsmaterial des Verbandes an die THS-LR, die THS-Sportler und die MV. Des Weiteren ist er das Verbindungsglied zum entsprechenden DVG-Fachbereich. Ihm obliegt die Anleitung und Unterstützung der Turnierhundsportbeauftragten in den MV sowie die Überwachung und Ausbildung von THS-LR nach Maßgabe der DVG-Richtlinien. Er nimmt an den Tagungen des DVG teil.
§ 9 Obmann für Agility (OfA)
Dem OfA obliegen Schulungsaufgaben in Verbindung mit dem Agilitysport und seinen artverwandten Sparten (z. B. Flyball) sowie die unverzügliche Herausgabe von Informationen und Schulungsmaterial des Verbandes an die Agility-LR, Agility-sportler und die MV. Des Weiteren ist er das Verbindungsglied zum entsprechenden DVG-Fachbereich. Ihm obliegt die Anleitung und Unterstützung der Agilitybeauftragten in den MV sowie die Überwachung und Ausbildung von Agility-LR nach Maßgabe der DVG-Richtlinien. Er nimmt an den Tagungen des DVG teil.
§ 10 Obmann für Obedience (OfO)
Dem OfO obliegen Schulungsaufgaben in Verbindung mit dem Obediencesport sowie die unverzügliche Herausgabe von Informationen und Schulungsmaterial des Verbandes an die Obedience-LR, Obediencesportler und die MV. Des Weiteren ist er das Verbindungsglied zum entsprechenden DVG-Fachbereich. Ihm obliegt die Anleitung und Unterstützung der Obediencebeauftragten in den MV sowie die Überwachung und Ausbildung von Obedience-LR nach Maßgabe der DVG-Richtlinien. Er nimmt an den Tagungen des DVG teil.
§ 11 Obmann für Rally-Obedience (OfR)
Dem OfR obliegen Schulungsaufgaben in Verbindung mit dem Rally-Obediencesport sowie die unverzügliche Herausgabe von Informationen und Schulungsmaterial des Verbandes an die Rally-Obedience-Bewerter, Rally-Obediencesportler und die MV. Des Weiteren ist er das Verbindungsglied zum entsprechenden DVG-Fachbereich. Ihm obliegt die Anleitung und Unterstützung der Rally-Obediencebeauftragten in den MV sowie die Überwachung und Ausbildung von Rally-Obedience-Bewertern nach Maßgabe der DVG-Richtlinien. Er nimmt an den Tagungen des DVG teil.
§ 12 Obmann für Jugend (OfJ)
Dem OfJ obliegt die Bearbeitung aller Angelegenheiten, die Jugendfragen betreffen sowie die Anleitung und Schulung der Jugendwarte in den MV. Auch die Aufrechterhaltung der Verbindung zum entsprechenden DVG-Fachbereich und des hier erforderlichen Schriftverkehrs gehört zu seinen Aufgaben. Des Weiteren die Teilnahme an Tagungen des DVG und die Unterstützung der Jugendveranstaltungen in den MV. Er bemüht sich um Verbindung zu anderen Jugendverbänden außerhalb des Hundesports und berät den Vorstand in Jugendfragen.
§ 13 Obmann für Öffentlichkeitsarbeit (OfÖ)
Dem OfÖ obliegt die Gestaltung des LV-Teils in der DVG-Zeitung sowie die Öffentlichkeitsarbeit des LV, die Anleitung und Zusammenarbeit mit den Pressewarten der MV und der Presse. Auch die Verwaltung, Pflege und Aktualisierung der Internetseite und ggf. anderer Online-Medien des LV zählen zu seinen Aufgaben.
§ 14 Arbeitsgruppen
Zur Erledigung von Sonderaufgaben kann der Vorstand einzelne Mitglieder des Vorstandes sowie der MV zur Mitarbeit in den Arbeitsgruppen einsetzen. Die eingesetzten Arbeitsgruppen haben entsprechend der Weisung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung tätig zu sein. Bei der Beratung von Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der LV-Vorstand oder die Arbeitsgruppe den Rat oder die Hilfe von Sachverständigen in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme von Sachverständigen muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 15 Kosten
Die Vorstandstätigkeit erfolgt ehrenamtlich, siehe Kostenordnung.
§ 16 Beschlussfassung - Abstimmung
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn bei Sitzungen des Vorstandes mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Über die Beschlüsse sind die MV unverzüglich zu informieren. Eine Beschlussfassung und Abstimmung des Vorstandes können nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung erfolgen. Die Vorstandsitzung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Sitzungsleiter mit einer Frist von mindestens zwei Wochen alle Vorstandsmitglieder per E-Mail hierzu eingeladen hat. Der Vorstand kann jedoch zur Abwehr eines sonst größeren Schadens oder Gefahr für den LV in Ausnahmefällen eine Abstimmung auch fernmündlich (z. B. per E-Mail oder Videokonferenz) herbeiführen, wenn die Einberufung aus zeitlichen Gründen vorher nicht möglich ist. Über diese Beschlussfassung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die MV sind hierüber unverzüglich zu informieren.
§ 17 Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode aus, beauftragt der Vorstand einvernehmlich ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur Neuwahl in der nächsten JHV. Die MV sind hierüber unverzüglich zu informieren.